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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §148 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde; Beginn des Fristlaufs bereits mit der Möglichkeit zur Aufklärung des IrrtumsRechtssatz
Nach stRsp des OGH zu §148 Abs2 ZPO beginnt der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wurde nicht gewahrt, weil diese Frist nicht erst mit 24.09.2020 - an diesem Tag wurde laut Antrag das Rechtsmittel ausgearbeitet - zu laufen begann; das Hindernis, das die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: Am 11.09.2020 nahm die Rechtsvertreterin Einsicht in den vorliegenden Akt am VfGH; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr auffallen müssen, dass sie einem Irrtum hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist unterlag. Aus diesem Grund endete die Frist für einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 25.09.2020. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 01.10.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1652.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021