RS Vfgh 2020/10/7 E1652/2020 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §148 Abs2
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde; Beginn des Fristlaufs bereits mit der Möglichkeit zur Aufklärung des Irrtums

Rechtssatz

Nach stRsp des OGH zu §148 Abs2 ZPO beginnt der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wurde nicht gewahrt, weil diese Frist nicht erst mit 24.09.2020 - an diesem Tag wurde laut Antrag das Rechtsmittel ausgearbeitet - zu laufen begann; das Hindernis, das die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: Am 11.09.2020 nahm die Rechtsvertreterin Einsicht in den vorliegenden Akt am VfGH; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr auffallen müssen, dass sie einem Irrtum hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist unterlag. Aus diesem Grund endete die Frist für einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 25.09.2020. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 01.10.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E1652/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2020 E1652/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1652.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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