TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 V397/2020 (V397/2020-12)

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

L4610 Tierhaltung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Wr TierhalteG §6
HundeverbotszonenV d Magistrats der Stadt Wien v 09.10.2018
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Hundeverbotszone im Wiener Prater wegen signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Hinweistafel vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Spruch

I. Die Wortfolge "und Jesuitenwiese" in der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der für Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, Z MA 42-2/542103/2018, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die am 12. Oktober 2018 in Kraft getretene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der gemäß §6 Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl 39/1987 idF LGBl 18/2018, für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu diese Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. §6 Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl 39/1987 idF LGBl 18/2018, lautet:

"Auslauf von Hunden

§6. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, der Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu 'Hundezonen' oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu 'Hundeauslaufplätzen' erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des §5 Abs1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden ('Hundeverbot') in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen zeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Die im Abs1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen."

2. Die Zusammenfassung im Aktenvermerk über die am 25. Juli 2018 abgehaltene Ortsverhandlung bezüglich der Aufhebung und Neuverordnung von Hundeverboten gemäß §6 Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz für näher bezeichnete Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Zusammenfassung: Gemäß §6 Absatz 1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes in der geltenden Fassung wird für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet. Der Stadtwanderweg Nr 9, sowie die Wegverbindung zur Endstelle der Straßenbahnlinie 1 liegen außerhalb der Hundeverbote.

Die Hinweiszeichen sind in der Anlage 1 des Tierhaltegesetzes kundgemacht. Die Hinweistafeln werden bei den jeweiligen Eingängen, sowie im weiteren Verlauf der Hundeverbotszonen aufgestellt. Die Verordnung tritt mit der Montage der Tafeln am 12. 10. 2018 in Kraft.

Die bestehenden Hundeverbote aus den Jahren 1991 (MA 42 – II-200/91) und 1994 (MA 42 – II-65/94) werden hiermit aufgehoben.

Alle Anwesenden stimmen dem Verhandlungsergebnis zu."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Verwaltungsgericht Wien ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2019 anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin vor dem antragstellenden Gericht wegen Übertretung der am 12. Oktober 2018 in Kraft getretenen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der für Bereiche der im Prater gelegenen Arena- und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, bestraft worden ist. Ihr wird vorgeworfen, sie habe am 19. Oktober 2018 um 13:00 Uhr den von ihr verwahrten Hund in 1020 Wien, Jesuitenwiese, Nähe Baum 7090, in der ordnungsgemäß durch Tafeln iSd §6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz kundgemachten Hundeverbotszone geführt.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG den vorliegenden Antrag und legt – nach Beischaffung der Verordnungsakten und Durchführung einer Ortsaugenscheinverhandlung bezüglich der Begutachtung der genauen Position der Hundeverbotsschilder – das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen des Antrages und seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…] Zur Zulässigkeit

[…] Verordnungscharakter

Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Nach Art89 Abs2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art135 Abs4 B-VG ist Art89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg 12.286/1990 mwN) versteht man unter einer Verordnung die von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm; das bedeutet, dass sich der Akt an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten und für diese unmittelbar rechtsverbindlich sein muss.

Das als 'Aktenvermerk über die am 25. 07. 2018 abgehaltene Ortsverhandlung' bezeichnete Dokument enthält die folgende von einer Behörde stammende Anordnung:

'Gemäß §6 Absatz 1 und 2 des W[ie]ner Tierhaltegesetzes in der geltenden Fassung wird für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet. Der Stadtwanderweg Nr 9, sowie die Wegverbindung zur Endstelle der Straßenbahnlinie 1 liegen außerhalb der Hundeverbotszone.

Die Hinweiszeichen sind in der Anlage 1 des Tierhaltegesetzes kundgemacht. Die Hinweistafeln werden bei den jeweiligen Eingängen, sowie im weiteren Verlauf der Hundeverbotszonen aufgestellt. Die Verordnung tritt mit der Montage der Tafeln am 12. 10. 2018 in Kraft.

Die bestehenden Hundeverbote aus den Jahren 1991 (MA 42 – II-200/91) und 1994 (MA 42 – II-65/94) werden hiermit aufgehoben.'

Damit trifft die Behörde eine ganze Reihe imperativer Anordnungen gegenüber einem allgemeinen Adressatenkreis.

Damit ein Verwaltungsakt als[…] Verordnung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung wird, ist es zudem unerlässlich, dass einem Mindestmaß an Publizität Genüge getan wird (vgl etwa VfSlg 8351/1978 mwN)

Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung einer Hundeverbotszone durch Aufstellung der dafür in §6 Abs2 iVm Anlage 1 Wr. Tierhaltegesetz vorgesehenen Tafeln kundgemacht, wie sich aus dem Aktenvermerk selbst und der Begutachtung dieser Tafeln im Zuge des Ortsaugenscheins ergab.

Da der 'Aktenvermerk' also eine imperative Anordnung an einen allgemeinen Adressa[…]tenkreis enthält, die auch ein Mindestmaß an Publizität aufweist, handelt es sich dabei um eine Verordnung, die einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich ist.

[…] Zur Präjudizialität und den Auswirkungen auf die Rechtssache

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl zuletzt VfGH 12.12.2018, V16/2018 mwN).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg.16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011;VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Der Beschwerdeführerin wird in dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, ihren Hund entgegen der gesetzlichen Anordnung in jener Hundeverbotszone geführt zu haben, die mit dem nunmehr angefochtenen Rechtsakt verordnet wurde. Die Verordnung ist daher im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Sollte die Verordnung oder die angefochtenen Teile aufgehoben werden, könnte der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Last gelegt werden ihren Hund in einer Hundeverbotszone geführt zu haben. Das angefochtene Straferkenntnis wäre daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes enthält die angefochtene Verordnung insoweit trennbare Teile, als für zwei voneinander getrennte Flächen, nämlich die Jesuitenwiesen und die Arenawiese, Hundeverbotszonen angeordnet werden. Da sich das anhängige Beschwerdeverfahren nur auf den Bereich der
Jesuitenwiese bezieht und daher nur diesbezüglich die notwendige Präjudizialität vorliegt, richtete sich der Hauptantrag nur auf die Aufhebung der Wortfolge 'und Jesuitenwiese'.

Sollte dieser Antrag allerdings zurückgewiesen werden, etwa weil der Verfassungsgerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge aufgrund der Verweise auf die der Verordnung beiliegenden Pläne die Gesetzwidrigkeit nicht beseitigt werden kann, wird der (Eventual-)Antrag gestellt, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

[…] Bedenken

[…] Örtlicher Geltungsbereich

Der Verfassungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit Verordnungen im Straßenverkehr wiederholt ausgesprochen, dass der Verordnungsgeber verpflichtet ist, den örtlichen Geltungsbereich einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben (vgl zuletzt VfGH 24.9.2019, V67/2018). Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig (VfSlg 20.251/2018). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl auch VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979).

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch der örtliche[…] Geltungsbereich einer Verordnung, mit der eine Hundeverbotszone erlassen wird, muss sich mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst, allenfalls unter Zuhilfenahme entsprechend klarer planlicher Darstellungen, ergeben. Vergleichbar mit der Situation im Straßenverkehr stellt das Zuwiderhandeln einer Hundeverbotszone gemäß §13 Abs2 Z9 Wr. Tierhaltegesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Daraus ergibt sich in besonderem Maße die Notwendigkeit, dass der örtliche Geltungsbereich für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zweifelsfrei erkennbar ist, sodass sie ihr Verhalten entsprechend anpassen können.

Die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches erfolgt in der angefochtenen Verordnung auf zweifache Weise: Die Hundeverbotszone wird nämlich für jene Bereiche der Arenawiese und der Jesuitenwiese verordnet die erstens mit den entsprechenden Tafeln versehen werden und zweitens in einem beiliegenden Plan ausgewiesen sind.

Das erste Kriterium für die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches, nämlich der Verweis auf die anzubringenden Hinweistafeln ist schon deshalb gesetzwidrig, da sich damit der örtliche Geltungsbereich nicht aus der Verordnung selbst ergibt. Es entspricht, wie oben ausgeführt, nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Inhalt der Verordnung erst durch das tatsächliche Anbringen der Hinweistafeln determiniert wird. Vielmehr dienen die entsprechenden Tafeln gemäß §6 Abs2 Wr. Tierschutzgesetz nur der Kundmachung dessen, was gemäß §6 Abs1 Wr. Tierschutzgesetz verordnet wurde.

Das zweite Kriterium für die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches, nämlich die Darstellung in einem beiliegenden Plan, ist grundsätzlich geeignet den örtlichen Geltungsbereich der Verordnung zu bestimmen, wenn die Darstellung auf dem Plan hinreichend genau ist. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend aber nicht der Fall. Der angefochtenen Verordnung sind zwei Pläne angeschlossen. Der erste Plan ist im Maßstab 1:2500 gehalten und enthält eine Detailansicht der Arenawiese und eines Teils der Jesuitenwiese. Der westliche Teil der Jesuitenwiese ist darauf aber nicht abgebildet, sodass dieser Plan keine Bestimmung des Verlaufs der Hundeverbotszone im westlichen Teil der Jesuitenwiese zulässt.

Beim zweiten Plan handelt es sich um einen Auszug aus dem Grundstücksinformationssystem im Maßstab 1:5000. Auf diesem Plan sind mit freier Hand die Hundeverbotszonen und die Hundeauslaufzonen auf und rund um die Jesuitenwiese und die Arenawiese eingezeichnet. Die Umrandung der verschiedenen Zonen hat eine Linienstärke von etwa 1,5 mm und verläuft zum Teil entlang von Grundstücksgrenzen zum Teil mehr oder weniger von diesen abweichend. Eine Strecke von 1,5 mm auf einem Plan im Maßstab 1:5000 entspricht einer Distanz von 7,5 m in der Realität. Würde man die mit freier Hand auf dem Plan angezeichnete Linie also in die Realität übertragen, würde sich rund um die Hundeverbotszone ein Streifen von etwa 7,5 m Breite ergeben, der die im Plan eingezeichnete Grenze ausmachen würde und von dem nicht klar wäre, ob er sich innerhalb oder außerhalb der Hundeverbotszone befindet. Dies ist deshalb auch von besonderer praktischer Relevanz, als in diesem Streifen parallel zur Rustenschacherallee zwischen Wittelsbachstraße und Friedensstraße ein schmaler Fußweg verläuft, der – wie auch im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – häufig von Hundebesitzern benutzt wird, um die im hinteren Bereich der Arenawiese gelegene Hundeauslaufzone zu erreichen […].

[…]

Da die Verordnung also insbesondere hinsichtlich des westlichen Teils der Jesuitenwiesen keine genaue Abgrenzung hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereichs vornimmt, ist die Verordnung gesetzwidrig.

[…] Fehlerhafte Kundmachung

Der zuletzt beschriebene zweite Plan ('Übersicht') könnte hinsichtlich des westlichen Teils der Jesuitenwiese auch so interpretiert werden, dass mit der Freihandmarkierung nur die Grundstücksgrenze entlang der Rustenschacherallee und der Rotundenallee als Grenze für die Hundeverbotszone markiert werden soll. Versteht man die Skizze so, dann verläuft die Grenze der Hundeverbotszone entlang der Rustenschacherallee im Abschnitt zwischen Lukschgasse und Wittelsbachstraße entlang der Grundstücksgrenze. Folgt man dieser Auslegungsvariante, so erweist sich die Verordnung wegen fehlerhafter Kundmachung als gesetzwidrig.

Gemäß §6 Abs2 Wr. Tierhaltegesetz sind die Tafeln, mit denen ua Hundeverbotszonen gemäß §6 Abs1 Wr. Tierhaltegesetz kundgemacht werden als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Verordnung selbst legt fest, dass die Hinweistafeln bei den jeweiligen Eingängen, sowie im weiteren Verlauf der Hundeverbotszonen aufgestellt werden.

Der Vorschrift des §6 Abs2 Wr. Tierhaltegesetz ist immanent, dass die bezüglichen Tafeln zumindest an den Zugängen und Eintrittsstellen angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (v[gl]. zu §44 Abs1 StVO zuletzt VfGH 11.6.2019, V61/2018, mwN). Dies ist aber zumindest im westlichen Teil der Jesuitenwiese nicht der Fall.

Auf dem Weg, der in der Verlängerung der Friedensgasse auf die Jesuitenwiese führt, befindet sich das Schild unmittelbar nach der Einmündung des schon oben beschriebenen schmalen Fußwegs, der parallel zur Rustenschacherallee verläuft […] und damit etwa 12m nach der Grundstücksgrenze und dem sich daraus ergebenden Eingang in die […] Hundeverbotszone

[…]

Auch beim ganz westlichen Zugang zur Jesuitenwiesen, von der Ecke Rustenschacherallee/Rotundenallee befindet sich die Kundmachungstafel einige Meter hinter dem Zugang zur Hundeverbotszone innerhalb der Jesuitenwiese. Auch hier zweigt der schmale Fußweg parallel zur Rustenschacherallee rechts ab, bevor die Kundmachungstafel auf die Hundeverbotszone hinweist […].

[…]

Zwischen den soeben beschriebenen Tafeln (Verlängerung Friedensgasse und Ecke Rustenschacherallee/Rotundenallee) befinden sich entlang der Rustenschacherallee keine weiteren Hinweistafeln. Zieht man zwischen diesen beiden Tafeln eine direkte Linie, so befindet sich ein breiter Streifen der Jesuitenwiese entlang der Rustenschacherallee außerhalb dieser Linie […].

[…]

Die Schilder sind damit so aufgestellt, dass etwa Personen (wie die Beschwerdeführerin im Anlassfall), die von der Ecke Rustenschacherallee/Rotundenallee die Jesuitenwiese (und damit die Hundeverbotszone) betreten und sich in weitere[r] Folge auf dem schmalen Fußweg entlang der Rustenschacherallee auf der Jesuitenwiese nach Südwesten bewegen nie ein Hundeverbotsschild passieren müssen.

Ist der Plan also so zu verstehen, dass die Grundstücksgrenze die Grenze der Hundezone bildet, sind die entsprechenden Tafeln nicht an den Zugängen, Eintrittsstellen usw so angebracht worden, dass sie leicht erkannt werden können. Die Kundmachung entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben des §6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz. Es ist aus der Aufstellung der Tafeln nicht in ausreichendem Maß erkennbar, wo der örtliche Geltungsbereich der Hundeverbotszone beginnt bzw endet."

3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag Folgendes entgegengehalten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Die vom Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 42 erlassene Verordnung betreffend Festlegung einer Hundeverbotszone wird vom Verwaltungsgericht Wien aus folgenden zwei Gründen für gesetzwidrig erachtet:

[…] Der örtliche Geltungsbereich der gegenständlichen Verordnung sei nicht ausreichend genau beschrieben, sodass dieser für die Rechtsunterworfenen nicht zweifelsfrei erkennbar sei und sie ihr Verhalten daher nicht entsprechend anpassen könnten.

Weiters sei der im Verordnungstext enthaltene Verweis auf die anzubringenden Hinweistafeln gesetzwidrig, da sich damit der örtliche Geltungsbereich nicht aus der Verordnung selbst ergäbe.

[…] Die Verordnung sei wegen fehlerhafter Kundmachung gesetzwidrig, da gemäß §6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz die Tafeln ua an den Zugängen, Eintrittsstellen usw so anzubringen sind, dass sie leicht erkannt werden können.

Dieses Kriterium der ordnungsgemäßen Kundmachung sei bei der vorliegenden Hundezone nicht erfüllt, da sich zumindest im westlichen Teil der Jesuitenwiese keine ausreichenden Hinweistafeln befänden.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Auf Grund des gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahrens hat die für die Erlassung von Hundeverbotszonen zuständige Magistratsabteilung 42 am 11. Mai 2020 einen Ortsaugenschein vorgenommen. Dabei wurden Fotos angefertigt und im Anschluss daran die Standorte der aktuell aufgestellten Hundeverbotstafeln in einem Übersichtsplan von der Jesuitenwiese, der der Äußerung beiliegt, eingezeichnet.

Bei der Begehung wurde festgestellt, dass im Eingangsbereich zur Jesuitenwiese im Bereich Rustenschacherallee/Ecke Rotundenallee zwei Hundeverbotstafeln aufgestellt sind. Dies ist auf dem Ausdruck aus dem Baumkataster händisch eingetragen und auch auf den beigeschlossenen Fotos 1 und 2 erkennbar.

Auf dem Baumkatasterausdruck wurde weiters eingezeichnet, wo sich der in Rede stehende Anlassfall ereignet hat. Der Zwischenfall vom 19. Oktober 2018 passierte in der Nähe des Baumes mit der Nummer 7090 […]. Wie aus den händischen Einzeichnungen im Baumkatasterausdruck erkennbar ist, ist etwa in der Höhe der Hausnummer 40 Rustenschacherallee/Ecke Friedensgasse beim Eingang in die Jesuitenwiese ebenfalls eine Hundeverbotstafel aufgestellt […]. Der weiterführende Verlauf ist beginnend ab der Hundeverbotstafel im Bereich Rustenschacherallee/Ecke Rotundenallee bis zur Hundeverbotstafel in der Höhe der Hausnummer 40 Rustenschacherallee/Ecke Friedensgasse strichliert ausgewiesen. Die strichlierte Linie stellt einen ausgetretenen Pfad dar, der die Grenze der Hundeverbotszone in diesem Bereich markiert.

Da die Hundeverbotstafeln sowohl im Bereich Rustenschacherallee/Ecke Rotundenallee als auch im Bereich Hausnummer 40 Rustenschacherallee/Ecke Friedensgasse jeweils im Eingangsbereich zur Jesuitenwiese ab dem Verbotsbereich aufgestellt wurden, erfolgte die Kundmachung der Verordnung über das Hundeverbot korrekt und wurde der Geltungsbereich auch klar dargelegt.

§6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz normiert diesbezüglich, dass die Tafeln als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw so anzubringen sind, dass sie leicht erkannt werden können. Dieses Kriterium ist gegenständlich als erfüllt anzusehen.

Unbestritten handelt es sich bei der in Rede stehenden Hundeverbotszone um ein großes Areal, es wurde jedoch – wie den obigen Darlegungen zu entnehmen ist – auf Grundlage des Wiener Tierhaltegesetzes eine erkennbare Abgrenzung vorgenommen. Weitere Abgrenzungsformen sieht das Wiener Tierhaltegesetz nicht vor.

Der Darstellung, der im Verordnungstext enthaltene Verweis auf die anzubringenden Hinweistafeln sei gesetzwidrig, da sich damit der örtliche Geltungsbereich nicht aus der Verordnung selbst ergäbe, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Aktenvermerk vom 9. Oktober 2018 hervorgeht, dass die Verordnung hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches auf den beiliegenden Plan verweist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in Rede stehende Verordnung betreffend Festlegung einer Hundeverbotszone nicht als gesetzwidrig anzusehen ist, da sowohl die Festschreibung des örtlichen Geltungsbereichs wie auch die Kundmachung der Verordnung gesetzeskonform erfolgten."

4. Der Magistrat der Stadt Wien hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und mitgeteilt, dass er sich der Äußerung der Landesregierung anschließe.

5. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes in vollem Umfang anschließt. Ergänzend wird vorgebracht, der auf die Wortfolge "und Jesuitenwiese" beschränkte Aufhebungsumfang im Hauptantrag sei zu eng gewählt, zumal die Unzulänglichkeiten der Verordnung auch für den Verbotsbereich auf der Arenawiese gälten.

6. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Äußerung der Wiener Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

"Die von der Wiener Landesregierung beschriebene und auch mit Fotos weiter dokumentierte Situation betreffend die Aufstellung der Tafeln deckt sich mit den Wahrnehmungen, die durch das antragstellende[…] Gericht im Zuge eines Lokalau[g]enscheins gemacht wurden. Auch auf den mit der Äußerung der Landesregierung vorgelegten Fotos ist klar erkennbar, dass die Kundmachungstafeln erst einige Meter hinter den Zugängen zur Parkfläche aufgestellt sind. Da die Verordnung hinsichtlich ihrer örtlichen Begrenzung aber so unspezifisch ist lässt, sich nicht prüfen, ob diese Aufstellung gesetzeskonform ist, was im Prüfungsantrag als erstes Bedenken formuliert wurde.

Sollte der örtliche Geltungsbereich der Verordnung hingegen aufgrund der Einzeichnung der Hundeverbotszone in einem Übersichtsplan als hinreichend genau umschrieben anzusehen sein und die Grundstücksgrenze als Grenze der Hundeverbotszone verordnet sein, so erweist sich die Verordnung aufgrund ihrer mangelhaften Kundmachung als gesetzwidrig, was als zweites Bedenken im Antrag formuliert wurde. §6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz ordnet nämlich nicht eine Aufstellung von Tafeln 'im Eingangsbereich' (wie die Aufstellung der Tafeln in der Äußerung der Wr. Landesregierung wiederholt beschrieben wird) an, sondern 'an den Zugängen, Eintrittsstellen usw'. Dies erscheint auch insofern notwendig als für die Bürgerinnen und Bürger klar erkennbar sein muss, wo eine Hundeverbotszone beginnt, um ihr[…] Verhalten entsprechend danach ausrichten zu können und einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung zu entgehen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass in jenem Verwaltungsstrafverfahren, in dessen Rahmen der Verordnungsprüfungsantrag gestellt wurde, unklar ist, ob sich der Tatort innerhalb oder außerhalb der Hundeverbotszone befindet, da er sich unstrittig in der Parkanlage befindet, die hinlänglich als 'Jesuitenwiese[…]' bezeichnet wird, aber außerhalb jenes Bereiches, der von einer direkten Verbindung zwischen den Hundeverbots-Tafeln eingegrenzt wird.

In der vorgelegten Äußerung legt die Wiener Landesregierung weder dar, woraus sich unmittelbar aus der Verordnung deren örtlicher Geltungsbereich ergibt, noch weshalb die Tafeln an jene Stellen einige Meter nach den Zugängen zur Parkfläche aufzustellen sind."

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtlicher Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichthof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018; VfGH 26.11.2018, V53/2018).

Die – in einem Aktenvermerk festgehaltene – Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zur Aufhebung und Neuverordnung von Hundeverboten auf der Arena- und Jesuitenwiese ist durch das Aufstellen entsprechender Hinweistafeln gemäß §6 Abs2 Wiener Tierhaltegesetz am 12. Oktober 2018 jedenfalls kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung steht.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, das an der Präjudizialität der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zweifeln ließe, zumal sich das das vorliegende Verfahren betreffende, von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtene Straferkenntnis wegen Mitnahme eines Hundes auf einen Bereich der Hundeverbotszone auf die genannte Verordnung stützt, sodass es nicht denkunmöglich ist, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hat.

1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

1.4. Das Landesverwaltungsgericht beantragt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Verordnung nur insoweit, als sie sich auf den Bereich der Jesuitenwiese bezieht. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit der klaren Abgrenzung des Hundeverbotes auf der Arenawiese einerseits und auf der Jesuitenwiese andererseits (es handelt sich um zwei durch den Stadtwanderweg Nr 9 getrennte und somit voneinander separierbare Bereiche) sowie dem Umstand, dass sich die das vorliegende Verfahren betreffende Verwaltungsübertretung auf der Jesuitenwiese ereignet hat, ist der im Hauptantrag begehrte Aufhebungsumfang nicht zu eng gefasst. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

1.5. Angesichts der Zulässigkeit des Hauptantrages erübrigt es sich, auf den Eventualantrag einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.3. Das Verwaltungsgericht Wien begründet seine Bedenken hinsichtlich der Verordnung zunächst damit, dass sich der örtliche Geltungsbereich im westlichen Teil der Jesuitenwiese nicht mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergebe. Die Umrandung der Hundeverbotszone in dem der Verordnung beiliegenden Plan habe eine Linienstärke von etwa 1,5 Millimetern, was in der Realität einer Breite von 7,5 Metern entspreche. Es sei somit nicht ersichtlich, ob dieser Bereich von der Verordnung eingeschlossen oder ausgenommen werde. Sei der Plan jedoch so zu verstehen, dass die Freihandmarkierungen entlang der Rustenschacherallee und der Rotundenallee die jeweiligen Grundstücksgrenzen als Grenzen des Hundeverbotes kennzeichneten, so erweise sich die Verordnung wegen fehlerhafter Kundmachung als gesetzwidrig. Diverse Hinweisschilder befänden sich nämlich einige Meter innerhalb der Grundstücksgrenzen, sodass von den Rechtsunterworfenen nicht erkannt werden könne, dass die Verbotszone bereits davor beginne.

2.4. Zum rechtsstaatlichen Erfordernis der hinreichenden Determiniertheit des örtlichen Geltungsbereiches einer Verordnung:

2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass aus der Verordnung selbst sowie aus allenfalls beigelegten, planlichen Darstellungen oder dergleichen zweifelsfrei zum Ausdruck kommen muss, für welche Bereiche die Anordnungen gelten (VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 20.251/2018; VfGH 24.9.2019, V67/2018), sodass sich Normunterworfene danach richten können (VfSlg 8658/1979, 20.251/2018).

2.4.2. Die Zusammenfassung des Aktenvermerkes vom 9. Oktober 2018 über die Aufhebung und Neuverordnung von Hundeverboten auf der Arenawiese und Jesuitenwiese legt fest, dass gemäß §6 Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz "für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet [wird]. Der Stadtwanderweg Nr 9, sowie die Wegverbindung zur Endstelle der Straßenbahnlinie 1 liegen außerhalb der Hundeverbotszone."

2.4.3. Bei den dem Aktenvermerk vom 9. Oktober 2018 beiliegenden Plänen (Detailplan [Maßstab 1:2500] und Übersichtsplan [Maßstab 1:5000]) handelt es sich somit um integrierte Bestandteile der Verordnung, denen mit ihrer Kundmachung unmittelbare normative Wirkung zukommt.

2.4.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben Pläne, die unmittelbare normative Wirkung für Rechtsunterworfene entfalten, rechtsstaatlichen Anforderungen der Plangenauigkeit zu entsprechen (vgl VfSlg 20.329/2019). Der Verfassungsgerichtshof formulierte diese Anforderungen vor allem im Zuge seiner Rechtsprechung zur Gesetzmäßigkeit von Flächenwidmungsplänen: Um den gesetzlichen Vorgaben der Plangenauigkeit zu genügen, müssen die Rechtsunterworfenen die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – dh ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel – feststellen können (vgl etwa VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss daher mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Diesem Erfordernis genügt eine händisch (ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem – eine dicke Strichstärke aufweisenden – Filzstift zur Abgrenzung umzuwidmender Flächen dann nicht, wenn sich die Grenzziehung ausschließlich am Verlauf und der Strichstärke der Linie im Plan bemisst (vgl VfSlg 20.310/2019, 20.329/2019).

In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zu Widmungsgrenzen in Flächenwidmungsplänen, die nicht mit Parzellengrenzen übereinstimmen, in Betracht gezogen, ob sich diese Widmungsgrenzen an natürlichen Gegebenheiten orientieren, die den Rechtsunterworfenen zur Orientierung dienen können (vgl VfSlg 19.890/2014; VfGH 13.6.2018, V17/2018; VfSlg 20.329/2019).

Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Planpräzision dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Allgemeinen einen "dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad" (vgl etwa VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 19.700/2012, 20.329/2019).

2.4.5. Die Begrenzung der Hundeverbotszonen wurde im vorliegenden Fall auf den der Verordnung beigelegten Plänen durch mit einem Filzstift freihändig gezogenen Linien markiert. Den Plänen ist zu entnehmen, dass sich die Grenzen der Verbotszone auf der Jesuitenwiese im westlichen und südlichen Bereich am Straßenverlauf der Rustenschacherallee und Rotundenallee orientieren. Nordöstlich wird die Verbotszone durch den Verlauf des Stadtwanderweges Nr 9 bestimmt. Der südöstliche Teil der Hundeverbotszone verläuft entlang eines vom Stadtwanderweg Nr 9 abzweigenden, in südöstliche Richtung verlaufenden, breiteren Gehweges sowie entlang eines wiederum von diesem Weg abzweigenden – nur im Detailplan erkenntlichen – schmaleren Pfades, der in die Rustenschacherallee mündet. Die Begrenzung der Hundeverbotszone orientiert sich somit an natürlichen Gegebenheiten. In Zusammenschau des Übersichts- und des Detailplanes ist anhand der Linienführung mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass die die Verbotszone jeweils begrenzenden Straßen und Wege nicht von der

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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