TE Vfgh Beschluss 2020/12/10 E653/2019

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Flächenwidmungsplan Nr 5 der Gemeinde Hinterstoder vom 15.04.2005
Oö RaumOG 1972 §18, §21, §23
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG. Ihr Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V338/2020, ausgesprochen hat, bestehen gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 5 der Gemeinde Hinterstoder, beschlossen im Gemeinderat am 15. April 2005, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 18. Juli bis 2. August 2005, soweit er sich auf das Gebiet "Teil Süd, Weissenbach-Hutterer Höss" bezieht, keine Bedenken.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E653.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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