TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/11 96/21/0563

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §54;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des H alias A alias K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 29. Jänner 1996, Zl. Fr-39/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1995 (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 23. Oktober 1995) auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß § 54 Abs. 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 6. Oktober 1995 ausgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 1995 übergeben worden. Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben habe, sei er mit 20. Oktober 1995 in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Oktober 1995 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1995 mit dem gegenständlichen Antrag eingelangt. Es stehe somit fest, daß der Antrag nicht während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, sondern nach dessen rechtskräftigem Abschluß eingebracht worden sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sei lediglich hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer in Österreich um politisches Asyl ansuchen wolle. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien nicht als Antrag gemäß § 54 FrG aufzufassen. Abgesehen davon sei dem Antrag vom 20. Oktober 1995 nicht zu entnehmen, daß es sich hiebei lediglich um eine Antragsänderung bzw. Bekräftigung des schon am 6. Oktober 1995 "konkludent" gestellten Antrages handeln solle. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 6. Oktober 1995 auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 54 FrG aufmerksam gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtigte Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 2 FrG kann ein Antrag nur während des Verfahrens ... eingebracht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der wider ihn erlassene Ausweisungsbescheid mit 20. Oktober 1995 in Rechtskraft erwuchs und sein mit 20. Oktober 1995 datierter Antrag gemäß § 54 erst am 23. Oktober 1995 bei der Behörde erster Instanz einlangte. Ausgehend von diesen unstrittigen Tatsachen erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß der Antrag verspätet eingebracht wurde, als nicht rechtswidrig (vgl. dazu das hg. Erkenntis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/21/0091).

Der Beschwerdeführer vertritt wie bereits im Verwaltungsverfahren die Auffassung, daß seine Angabe am 6. Oktober 1995 bei der Behörde erster Instanz mit dem Wortlaut: "Ich will in Österreich um polit. Asyl ansuchen", auch die Erklärung auf bescheidmäßige Feststellung der Abschiebungsunzulässigkeit in bezug auf den Irak beinhalte.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die wiedergegebene Angabe des Beschwerdeführers ist weder mehrdeutig noch undeutlich, sondern stellt eindeutig einen Antrag im Sinne des § 3 Asylgesetz 1991 dar. Es bestand daher keine rechtliche Möglichkeit der Behörde erster Instanz, die Absicht des Beschwerdeführers diesbezüglich festzustellen (vgl. auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/21/0091). Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß aus dem Antrag vom 20. Oktober 1995 sich in keiner Weise ablesen läßt, daß der Beschwerdeführer einen bereits gestellten Antrag wiederholen, ergänzen oder modifizieren wollte.

Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210563.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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