Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1Rechtssatz
Die angemessene Höhe des Mietzinses leitet sich daraus ab, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150003.X04Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021