RS Vwgh 2010/2/23 2007/15/0003

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd
KStG 1988 §12

Rechtssatz

§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 ist auf Körperschaftsteuersubjekte nicht anwendbar, zumal § 12 KStG 1988 keinen Verweis auf diese Norm enthält. Aber auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers abstellt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/9 zitierte hg Rechtsprechung), betrifft lediglich die Frage der steuerlichen Berücksichtigung des Arbeitszimmers bei demjenigen, in dessen Haushalt das Arbeitszimmer gelegen ist, nicht hingegen die steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150003.X01

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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