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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die nach der Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176, 0192, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080099.L00Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021