RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2019/15/0162

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit von Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Gesellschaften bedarf es insbesondere dann einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150162.L03

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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