RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2019/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1
EStG 1988 §2 Abs1

Beachte


Besprechung in:
RdW 11/2021, 795-802;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur eines Treuhandverhältnisses, dass nach außen nur der Treuhänder auftritt; da aber die Dispositionsbefugnis über das Treugut dem Treugeber zukommt, wird der Einkunftstatbestand aus der Nutzungsüberlassung bei dem diese Befugnis wahrnehmenden Treugeber verwirklicht sein. Für die Rechte der Lizenzgeberin als zivilrechtlicher Eigentümerin der Marken sowie für die Chance auf Wertsteigerungen bzw. das Eigentümerrisiko gilt: Auch sie hat zunächst der Treuhänder, getragen werden sie aber vom Treugeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150162.L05

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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