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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es liegt in der Natur eines Treuhandverhältnisses, dass nach außen nur der Treuhänder auftritt; da aber die Dispositionsbefugnis über das Treugut dem Treugeber zukommt, wird der Einkunftstatbestand aus der Nutzungsüberlassung bei dem diese Befugnis wahrnehmenden Treugeber verwirklicht sein. Für die Rechte der Lizenzgeberin als zivilrechtlicher Eigentümerin der Marken sowie für die Chance auf Wertsteigerungen bzw. das Eigentümerrisiko gilt: Auch sie hat zunächst der Treuhänder, getragen werden sie aber vom Treugeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150162.L05Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022