RS Vwgh 2020/12/7 Ra 2020/15/0067

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §8 Abs2
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita

Rechtssatz

Liegt eine "klassische" verdeckte Ausschüttung vor, kommt es für die umsatzsteuerlichen Folgen entscheidend darauf an, ob die tatsächlich vereinbarte und gezahlte Miete überwiegend oder nicht überwiegend von der als angemessen zu erachtenden Miete abweicht. Ein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 liegt bei einer solchen Konstellation nur vor, wenn die tatsächlich vereinbarte Miete weniger als 50 % des als angemessen anzusehenden Mietentgelts beträgt. Dafür hätte das Bundesfinanzgericht für den Zeitraum der Errichtung des Objektes und der erstmaligen Vermietung die konkrete Höhe der Renditemiete bestimmen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150067.L12

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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