RS Vwgh 2020/12/7 Ra 2020/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2020
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §8 Abs2
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art168a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0004 E 7. Dezember 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Seit Inkrafttreten von Art. 168a Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG beinhaltet zusätzlich zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 (vgl. zur Darlegung der unionsrechtlichen Deckung dieses Vorsteuerausschlusses VwGH 26. 3. 2007, 2005/14/0091) auch diese Richtlinienbestimmung eine unionsrechtliche Deckung und Verpflichtung für den Vorsteuerausschluss, zumal der Bereich der verdeckten Ausschüttung umsatzsteuerlich als Verwendung für unternehmensfremde Zwecke gilt (vgl. hierzu Korn, ÖStZ 2009, 262 (263), und VwGH 24.6.2009, 2007/15/0192). Nach dieser Richtlinienbestimmung darf sogar bei einem Grundstück, das sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150067.L05

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten