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E3L E09301000Norm
KStG 1988 §8 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0004 E 7. Dezember 2020 RS 5Stammrechtssatz
Seit Inkrafttreten von Art. 168a Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG beinhaltet zusätzlich zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 (vgl. zur Darlegung der unionsrechtlichen Deckung dieses Vorsteuerausschlusses VwGH 26. 3. 2007, 2005/14/0091) auch diese Richtlinienbestimmung eine unionsrechtliche Deckung und Verpflichtung für den Vorsteuerausschluss, zumal der Bereich der verdeckten Ausschüttung umsatzsteuerlich als Verwendung für unternehmensfremde Zwecke gilt (vgl. hierzu Korn, ÖStZ 2009, 262 (263), und VwGH 24.6.2009, 2007/15/0192). Nach dieser Richtlinienbestimmung darf sogar bei einem Grundstück, das sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150067.L05Im RIS seit
01.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021