Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO II in derFassung 2004 hinsichtlich des Beitragsaufbringungssystems mangelsBerücksichtigung des Wegfalls der ehemals von der Chemie Linz AGmitversorgten Fremdunternehmen im Chemiepark LinzSpruch
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im BGBl. II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Landesgericht für ZRS Wien stellt gemäß Art89 Abs2 iVm Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen ("Stranded Costs Verordnung II"), BGBl. II 354/2001 idF BGBl. II 419/2004),
in eventu die Anlage zu §6 dieser Verordnung und
in eventu §6 und die Anlage zu §6 dieser Verordnung
als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. §69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 121/2000 lautete:
"Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte
Betriebsgarantien
§69 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs1 hat insbesondere zu enthalten:
1.
Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2.
die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs2 Z1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs2 Z2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß §44 Abs1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß §70 Abs2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(10) Die in Verträgen gemäß Abs9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im §66 Abs5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§47 Abs2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß §25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.
(11) Abs9 zweiter und dritter Satz sowie Abs10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden."
2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II 354/2001, hatte in der vom Gericht angefochtenen Fassung BGBl. II 419/2004 folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Anwendungsbereich
§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Begünstigte Unternehmen
§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind
1.
die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen
Draukraftwerke AG);
2.
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
3.
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
4.
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
1. Kraftwerk Voitsberg 3;
2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Begrenzung der Beihilfen
§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro
(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.
(2) Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf
1.
die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
2.
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
3.
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
4.
die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.
Aufbringung der Mittel
§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.
(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Einhebung der Beiträge
§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.
(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des §4 Abs2 zuzuteilen.
Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie
§8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß §6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Bilanzielle Behandlung von Beihilfen
§9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
(2) Die gemäß §4 Abs2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.
Übergangsbestimmung
§10. (1) aufgehoben
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §1 Abs2 stellen die gemäß §4 Abs2 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im §69 Abs3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§1 Abs2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
In- und Außerkrafttretensbestimmungen
§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft."
In der Anlage zu §6, in der die Beiträge gemäß §6 aufgelistet werden, lauten die Ziffern 1 bis 5 und die Ziffer 22:
"Beiträge gemäß §6
1.
Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher ÖBB € 847.551,0 (ATS 12.034.085,0)
2.
Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Austria Metall AG € 129.669,7 (ATS 1.784.293,9)
3.
Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher VOEST Alpine Montan € 201.698,1 (ATS 2.775.426,4)
4.
Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Chemie Linz AG € 513.388,0 (ATS 7.064.373,4)
5.
Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft (BEWAG) angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000922 (ATS/kWh 0,012685)
...
22.
Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Linz AG angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000164 (ATS/kWh 0,002256)"
3. Das antragstellende Gericht begründete seinen Antrag wie folgt:
"Mit der am 28.9.2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass die klagende Partei der beklagten Partei für den Zeitraum 1.10.2001 bis 31.3.2004 den Be[i]trag an Beiträgen gemäß §6 Abs1 ivm Z4 der Anlage zu §6 der [angefochtenen Verordnung] in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich € 132.415,59 Verzugszinsen zuzüglich 4 % an weiteren Verzugszinsen nicht schuldet.
Die klagende Partei ist direkt an das Stromübertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. Die beklagte Partei schrieb der klagenden Partei für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2004 gemäß §6 Abs1 iVm Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Beiträge in der Höhe von € 51.338,80 monatlich, insgesamt € 1,540.164,00 vor.
Am 21.6.2004 wies der Verfassungsgerichtshof zu V98,99/03 den Individualantrag der klagenden Partei zur Anfechtung mehrerer Bestandteile der 'Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebs[bei]hilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt werden' (BGBl. II Nr. 52/1999, 'Stranded Costs VO I') in der Fassung der Stranded Costs Verordnung II, sowie zur Anfechtung der Stranded Costs VO II zur Gänze bzw. einzelner Bestandteile, mangels Vorliegens der Umwegsunzumutbarkeit zurück.
Am 17.6.2004 brachte die klagende Partei bei der Energie-Control-Kommission einen Schlichtungsantrag ein, die Energie-Control-Kommission möge bescheidmäßig erkennen, dass die klagende Partei nicht schuldig sei, obenstehende Beträge zu bezahlen. Durch den am 1.9.2004 zugestellten Bescheid wurde die klagende Partei durch die Energie-Control-Kommission verpflichtet, der beklagten Partei den Betrag in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich von Verzugszinsen in der Höhe von € 132.415,59 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen.
Gemäß §16 Abs1 Z5 Energieregulierungsbehördengesetz (ER-BG) iVm §21 Abs1 und 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) brachte die klagende Partei am 28.9.2004 obenstehende Klage beim HG Wien ein, welches schließlich die Rechtssache an das zuständige LG für ZRS überwies.
Das LG für ZRS Wien hat die Stranded Costs VO II, insbesondere ihren §6 sowie die Anlage zu §6 im vorliegenden Verfahren konkret anzuwenden. Wie bereits oben festgehalten, sind Beiträge gemäß §6 und der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Gegenstand des Verfahrens, womit diesbezüglich Präjudizialität gegeben ist. Da das gefertigte Gericht erhebliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat, wird hiezu der Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof gestellt (Art89 Abs2 B-VG).
Sachverhalt:
Die klagende Partei, welche Rechtsnachfolgerin der Chemie Linz AG ist, ist direkt an das Übertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. An die klagende Partei waren wiederum im Bereich des Chemiepark Linz mehrere Fremdunternehmen direkt angeschlossen und wurden von der klagenden Partei mit Elektrizität versorgt. Es handelte sich hiebei um eine historisch gewachsene Struktur eines großen industriellen Stromabnehmers, dessen ausreichende und sichere Stromversorgung offenbar nur durch einen Direktanschluss an das Übertragungsnetz der Österr. Elektrizitätswirtschafts AG, d.i. nunmehr das Übertragungsnetz der beklagten Partei, sichergestellt werden konnte. Im Jahr 1991 war die Versorgungssituation im Chemiepark Linz Gegenstand eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens, da die [OÖ] Landesregierung vermutete, dass die klagende Partei für die Verteilung von elektrischem Strom im Chemiepark Linz eine Konzession nach §3 OÖ Elektrizitätsgesetz benötige. Die OÖ Landesregierung stellte jedoch mit Bescheid vom 30.3.1992 gemäß §37 Abs1 cit. leg. fest, dass prinzipiell der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (nunmehr Linz Strom GmbH) auf dem Werksgelände der klagenden Partei die Konzession zur unmittelbaren Versorgung mit elektrischer Energie zukommt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die klagende Partei und 15 andere im Bescheid explizit angeführte Unternehmen weiterhin von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG mit elektrischer Energie versorgt werden (dürfen). Der durch den Bescheid festgeschriebenen Kompromisslösung dürfte ein wirtschaftlicher Konflikt zwischen der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG in der Frage, wer wen im Chemiepark Linz mit elektrischer Energie vorsorgen darf, vorangegangen sein. Die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG wollte offenbar prinzipiell für Versorgung im Chemiepark Linz zuständig sein, ohne jedoch zum damaligen Zeitpunkt umfangreiche und kostenintensive Anpassungen ihrer Stromübertragungsanlagen tätigen zu müssen, die beklagte Partei wollte industrielle Stromkunden im Chemiepark Linz nicht verlieren.
Es war nur die klagende Partei selbst direkt an das Netz der beklagten Partei angeschlossen. Es bestand keine unmittelbare Anbindung der Fremdunternehmen im Chemiepark Linz an das Netz der Österr. Elektrizitätswirtschafts AG bzw. der beklagten Partei, sondern die tatsächliche elektrische Versorgung erfolgte durch das Netz der klagenden Partei. Die Verrechnung des gesamten Strombezuges erfolgte seitens der beklagten Partei offenbar mit der klagenden Partei direkt, welche wiederum selbst den mitversorgten Unternehmen deren Verbrauch anteilig in Rechnung stellte.
In weiterer Folge wurden diese Fremdunternehmen sukzessive in die Stromversorgung durch die Linz Strom GmbH übertragen. Im Jahr 1997 waren es noch zumindest 11 Fremdunternehmen, die von der klagenden Partei versorgt wurden. Der Strombezug der klagenden Partei und der mitversorgten Unternehmen betrug im Jahr 1997 553 GWh. Davon entfielen auf die klagende Partei für sich alleine genommen 397 GWh, die restlichen 156 GWh wurden von den mitversorgten Fremdunternehmen verbraucht. In weiterer Folge fiel im Jahr 2000 der Großteil der durch die klagende Partei mitversorgten Fremdunternehmen weg, bzw., es wurden diese an das Netz der Linz Strom GmbH angeschlossen. Es blieb im wesentlichen ab dem Jahr 2001 nur der mitversorgte Verbraucher 'Linde' übrig. Im Jahr 2001 betrug der Stromverbrauch der klagenden Partei und der mitversorgten Unternehmen insgesamt 448 GWh, davon entfielen 396 GWh auf die klagende Partei und 51 GWh auf Fremdunternehmen. ...
Für den Zeitraum 19.2.1999 bis 30.9.2001 leistete die klagende Partei gemäß der Stranded Costs VO I und auf Grundlage der an sie abgegebenen Elektrizitätsmenge Beiträge in der Höhe von insgesamt € 530.627,98. Der Stranded Costs Beitrag betrug damals 0,574 Groschen/KWh (€ 0,0004171/KWh). Seit 1.10.2001 beträgt gemäß Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II der Beitrag für den direkt an das Netz der Verbund Austrian Power Grid angeschlossenen Endverbraucher Chemie Linz AG pro Jahr € 513.388,00, welcher somit verbrauchsunabhängig ist. Weiters wurde bei der nunmehrigen Berechnung der Stromverbrauch der klagenden Partei im Jahr 1997 zugrunde gelegt, also einem Zeitpunkt, zudem die klagende Partei nicht nur sich, sondern auch viele andere Unternehmen mit elektrischer Energie versorgte. Die ehemals mitversorgten Unternehmen, die nunmehr an das Netz der Linz Strom angeschlossen sind, leisten zusätzlich gemäß Z22 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II ihrerseits nun ihre eigenen, allerdings verbrauchsabhängigen Beiträge.
Gegen die anzuwendende Verordnung hat das [antragstellende Gericht] folgende Bedenken:
1. Gemäß §6 iVm der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II leisten Endverbraucher von 128 Netzbetreibern verbrauchsabhängige Stranded-Costs-Beiträge. Die Beiträge pro kWh liegen zwischen € 0,000019 und € 0,000922 (Relation ca.48,5!). Diese Faktoren wurden auf Grundlage des Verbrauchs im Jahr 1997 ermittelt. Im Gegensatz dazu haben vier konkret in Z1-4 bezeichnete Verbraucher, nämlich die ÖBB, die Austria Metall AG, die Voest Alpine Montan und die klagende Partei jährlich Fixbeträge zu entrichten. Das bedeutet, dass im Gegensatz zum weitaus größeren Teil der Verbraucher, welcher Stranded-Costs-Beiträge verbrauchsabhängig entrichtet, Änderungen in der Menge des bezogenen Stromes durch die klagende Partei keine Änderung in der Höhe der Beiträge bewirk[en]. Weder das ElWOG noch die Stranded Costs VO II gibt an, unter welchen Bedingungen Endverbraucher verbrauchsabhängige oder verbrauchsunabhängige Beiträge zu entrichten haben. Es ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Verordnungsgeber bis auf vier Unternehmen, sämtlichen Endverbrauchern verbrauchsabhängige Beiträge auferlegt, anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dies als maßgebliche Berechnungsmethode gewählt hat. Die verbrauchsunabhängige Berechnung der Beiträge der in Z1-4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II angeführten Verbraucher stellt gegenüber der verbrauchsabhängigen Berechnung als Regelfall eine Ungleichbehandlung dar und ist als Verstoß gegen den im Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG normierten Gleichheitssatz zu werten.
Diese Ungleichbehandlung wiegt im vorliegenden Fall noch schwerer, da die klagende Partei im Bezugsjahr 1997 gemäß §2 OÖ Elektrizitätsgesetz (LGBl. Nr. 41/1982, idF LGBl. Nr. 90/1993), welches die die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie im Lande Oberösterreich regelt, ein Elektrizitätsunternehmen war. Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber im Jahr 2001, als er die Stranded Costs VO II erließ, nicht darauf Bedacht nahm, dass die klagende Partei als Elektrizitätsunternehmen bis 2001 mehrere Fremdunternehmen mit elektrischer Energie versorgte, stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Elektrizitätsunternehmen oder anderen Wiederverkäufern dar. Insbesondere ist die klagende Partei nicht nur Endverbraucher iSd §6 Abs1 der Stranded Costs VO II, sondern sie hat sowohl im Jahr 1997, als auch im Jahr 2001, dem Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verordnung, andere Unternehmen mit Strom versorgt.
Im System der Beitragsfestsetzung der Stranded Costs VO II sind zwei Faktoren zu beachten: Einerseits wurde der Berechnungsfaktor (also Euro/KWh) auf Basis des Jahresverbrauchs im Jahr 1997 (statisch) festgelegt, andererseits wird zur Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrags die laufend bezogene Energiemenge herangezogen. Dies ist jedoch im Fall der klagenden Partei nicht vorgesehen. Offensichtlich ging der Verordnungsgeber bei der Berechnung des von der klagenden Partei zu zahlenden Fixbetrages von € 513.388,- von einem Verbrauch der klagenden Partei (und ihren mitversorgten Unternehmen) von etwa 553 GWh aus, was einem Stranded Costs Beitrag von etwa € 0,000928/KWh entspricht. Im Jahr 2001 bezog die klagende Partei und ihr mitversorgter Verbraucher 'Linde' 448 GWh, das entspräche beim vorliegendem jährlichen Stranded-Costs-Betrag von € 513.388,- einem in der Verordnung beispiellos hohen Beitrag von etwa € 0,00115/KWh (!). Dies ergibt eine Situation, in der der Verbrauch nicht den Faktor für die Höhe der Stranded-Costs-Beiträge darstellt, sondern sich durch einen jährlich ändernden Verbrauch erst ergibt, wie hoch der jeweilige Stranded-Costs-Beitrag in Euro/KWh ausgedrückt, im Endeffekt war, und nicht umgekehrt. Dies weicht auch insofern [von dem] vom Verordnungsgeber selbst geschaffenen System ab, welcher die Berechnungsfaktoren auf Basis des jeweiligen Jahresverbrauchs im Jahr 1997 bestimmt hat.
Der Verordnungsgeber traf bei der Festsetzung der Beiträge nach der VO II (im Gegensatz zur VO I) keine generalisierende oder pauschalierende Regelung, sondern er setzte sich offensichtlich mit der konkreten Situation der jeweiligen Netzbetreiber im einzelnen auseinander. Dies ergibt sich aus der äußerst einzelfallbezogenen Struktur der Festlegung der Beiträge in der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II. Der Verordnungsgeber berücksichtigte offenbar bei der Wahl des Aufbringungssystems, dass Netzbetreiber mehrere Kunden versorgen und dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Kundenwechsel stattfinden können und dass sich der Verbrauch einzelner Kunden ändern [kann], was eben eine verbrauchsabhängige Berechnung der Beiträge erforderlich macht.
Es ergibt sich aus der im Spruch des Bescheides zu EnKO-2122/13-1992 getroffenen Feststellung, nämlich dass zwar prinzipiell der nunmehrigen Linz Strom AG auf dem Werksgelände der Chemie Linz AG die Konzession zur Versorgung mit elektrischer Energie zukommt, jedoch nur unter der Bedingung, dass 16 namentlich angeführte Unternehmen auf diesem Gebiet weiterhin von der beklagten Partei versorgt werden (dürfen). Es wurde durch den Verordnungsgeber nicht berücksichtigt, dass es die klagende Partei war, die faktisch im Jahr 1997 diese Fremdunternehmen versorgte, obwohl tatsächlich die beklagte Partei dafür zuständig war, die klagende Partei und die Fremdunternehmen zu versorgen. Das im oben angeführten Bescheid der beklagten Partei gewährte Recht, nämlich 16 im Bescheid namentlich genannte Unternehmen weiterhin mit elektrischer Energie versorgen zu dürfen, führt zu einer Ausnahme von der Versorgungspflicht, die vorrangig die primär zuständige Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (nunmehr Linz Strom GmbH) trifft, und führt zu einer Versorgungspflicht durch die beklagte Partei. Allerdings erfolgte - wie bereits ausgeführt - die Versorgung der Unternehmen im Chemiepark Linz nicht durch die beklagte Partei direkt, sondern nur indirekt über die klagende Partei. Folgende zwei Aspekte [sind] bei der Beurteilung der Gesetzeswidrigkeit aus der Sicht des erkennenden Erstgerichtes zu beachten:
Blendet man aus, dass die mitversorgten Unternehmen nur indirekt von der beklagten Partei versorgt wurden, und legt das Augenmerk darauf, dass neben der klagenden Partei, insoweit sie selbst Endverbraucher ist, noch ein weiterer Endverbraucher vorhanden ist, ergeben sich prinzipiell zwei Endverbraucher die sich quasi 'auf gleicher Versorgungsebene' befinden. Dies bedeutet allerdings, dass der Verordnungsgeber hätte beachten müssen, dass im Zeitpunkt des Erlassens der Verordnung nicht nur die klagende Partei, sondern auch der Endverbraucher 'Linde' mit elektrischer Energie versorgt wurde (unabhängig von der Frage, wer nun direkt oder auch nur indirekt wen mit elektrischer Energie versorgte). Für diesen Fall, nämlich dass mehrere Endverbraucher (zumindest gedanklich) 'an einem Netz hängen', können die Beiträge im Hinblick auf das vom Verordnungsgeber festgelegte[n] System keinesfalls pauschal für alle Verbraucher festgelegt werden. Dies würde im Endeffekt dazu führen, dass der Anteil an den tatsächlich entrichteten Stranded Costs Beiträgen einzelner Unternehmen innerhalb einer Versorgungsgruppe vom Verbrauch anderer Unternehmen abhängig ist, und aus der Sicht des einzelnen Verbrauchers von Faktoren abhängt, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Dies entspricht eindeutig nicht dem vom Verordnungsgeber gewählten System. Mit Ausnahme der klagenden Partei ist der Rest der Endverbraucher von elektrischer Energie hinsichtlich der auf sie entfallenen Stranded Costs Beiträge nun einmal nicht davon abhängig, wie viel elektrische Energie andere Endverbraucher desselben Netzbetreibers beziehen. Die Tatsache, dass die Fremdunternehmen im Chemiepark Linz unmittelbar durch die klagende Partei versorgt wurden, obwohl die Verpflichtung dazu die beklagte Partei traf, hätte im Hinblick auf das vom Verordnungsgeber gewählte Beitragsaufbringungssystem nicht dazu führen dürfen, dass Beiträge zu Lasten der klagenden Partei anhand des Verbrauches aus dem Jahr 1997 der klagenden Partei und von Fremdunternehmen zusammen, die zum Zeitpunkt Oktober 2001 nicht mehr durch die klagende Partei versorgt wurden, berechnet werden. Davon abgesehen ist im vorliegenden Beitragsaufbringungssystem eine Fixpauschalierung der Stranded Costs Beiträge auf jährlicher Basis selbst für einen einzelnen Endverbraucher gleichheitswidrig.
Geht man andererseits auf den Aspekt ein, dass leitungstechnisch nur die klagende Partei an die beklagte Partei direkt angeschlossen war, dann erhält man 'quasi eine Ebene unter der klagenden Partei' ein weiteres, eigenes Versorgungsnetz. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes darin, dass der Verordnungsgeber in der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Unternehmen, welche offensichtlich zumindest auch Wiederverkäufer von elektrischen Strom sind, als Netzbetreiber iSd §7 Abs2 der vorliegenden VO berücksichtigt, jedoch die klagende Partei nicht. Die klagende[n] Partei war, was die Verteilung elektrischer Energie an andere Unternehmen im Chemiepark Linz anlangt - wie oben bereits ausgeführt - zumindest im Bezugsjahr 1997 als Elektrizitätsunternehmen iSd §2 OÖ Elektrizitätsgesetz zu werten. Es wurde nicht berücksichtigt, dass es sich beim Bezug der elektrischen Energie im Jahr 1997 um eine Gesamtmenge handelte, welche nicht nur die klagende Partei alleine, sondern auch die mitversorgten Fremdunternehmen umfasste. Es kann angenommen werden, dass sowohl der beklagten Partei, der OÖ Energiebehörde als auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Versorgungssituation im Chemiepark Linz nicht gänzlich unbekannt gewesen sein dürfte, und daher für die Bemessungsgrundlage der Stranded-Costs-Beiträge richtigerweise eine Herausrechnung derjenigen Strombezugsmengen, welche von Unternehmen im Jahr 1997 verursacht wurden, aber im Jahr 2001 weggefallen sind und nunmehr ihrerseits eigene Beiträge leisten, hätte erfolgen müssen.
Im übrigen steht die im Bescheid vom 30.3.1992 getroffene Lösung einer Einstufung der klagenden Partei als Elektrizitätsunternehmen (zumindest im Jahr 1997) nicht entgegen. Die im Spruch des Bescheides getroffenen Feststellungen scheinen eher das Verhandlungsergebnis zwischen zwei Energieversorgungsunternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen jeweils ihre Zuständigkeit für die Versorgung des Chemiepark Linz mit elektrischer Energie durchsetzen wollten, als eine lupenreine juristische Aufarbeitung der Versorgungssituation.
Im übrigen waren die ehemals durch die klagende Partei mitversorgten Unternehmen bereits im Jahr 2001 fast ausnahmslos an das Netz der Linz Strom AG a[n]geschlossen und entrichten nunmehr über ihren jetzigen Anbieter ihre Beiträge. Dies bedeutet, dass zumindest ein Teil der Stranded-Costs-Beträge, nämlich der Teil, der von den ehemals mitversorgten Unternehmen verursacht wurde, doppelt eingehoben wird. Weder aus der Stranded Costs VO II noch aus den Bestimmungen des ElWOG ist ableitbar, dass es zur Aufbringung der Mittel zur Gewährung von Erlösminderungen, welche infolge der Marktöffnung entstanden sind, notwendig wäre, Beiträge für ein und denselben Strombezugstatbestand, mehrfach einzuheben.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Regelung, welche bei der Ermittlung der Höhe der von der klagenden Partei zu leistenden Stranded-Costs-Beiträge den Verbrauch von Fremdunternehmen berücksichtigt und außerdem diese Beiträge verbrauchsunabhängig festsetzt, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt.
2. Die Stranded Costs VO I sah in §3 vor, dass Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen hinsichtlich folgender Investitionen gewährt werden können: die Kraftwerke Freudenau und Voitsberg 3, die Kraftwerksketten Mittlere Salzach und Obere Drau sowie der Kohlelieferungsvertrag vom 20.7.1977. Vorgesehen waren Beihilfen an begünstigte Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von € 632.420.800,-
(damals ATS 8.702.300.000,-). Im Gegensatz dazu sieht die Stranded Costs VO II Beihilfen nur mehr für die Abdeckung von Erlösminderungen hinsichtlich des Kraftwerks Voitsberg 3 und des entsprechenden Kohlelieferungsvertrag[s] vor. Der Höchstbetrag dieser Beihilfen ist mit € 132.610.000,- (vormals ATS 1.824,750.000,-) begrenzt. Auf Grundlage der Stranded Costs VO I leistete die klagende Partei im Zeitraum Februar 1999 bis September 2001 Beiträge von € 530.627,98 (vormals ATS 7,301.600,20) das entspricht pro Monat etwa € 17.887,60. Nunmehr wird der klagenden Partei aufgrund der Stranded Costs VO II und des von ihr zu entrichtenden Jahresfixbetrages von € 513.388,-, monatlich € 51.338,80 inkl. Ust. vorgeschrieben, was annähernd einer Verdreifachung der Beiträge gleichkommt. Es ist äußerst fragwürdig, ob die unterschiedliche Bemessung der Stranded Costs Beiträge in den Zeiträumen Februar 1999 bis September 2001 und ab Oktober 2001 mit Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden können, zumal drei Kraftwerke aus der Abdeckung wegen Erlösminderungen ausgeschieden sind, und nunmehr Beihilfen bis zu einem weitaus geringeren Höchstbetrag als in der Stranded Costs VO I gewährbar sind. Während die Stranded Costs VO I eine Gewährung von Beihilfen von maximal € 621,420.800,- vorsah, was einer Aufbringung von umgelegt (theoretisch) € 62,142,080,- pro Jahr entsprechen würde, sieht die Stranded Costs Verordnung [II] vor, dass im Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2005, maximal € 132,610.000,- an Beihilfen ausbezahlt werden können, was einer Aufbringung von (theoretisch) € 28,416.429,- jährlich entsprechen würde. Dies ergäbe, dass (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungen und unterschiedlichen Laufzeiten der beiden Verordnungen) die aufzubringenden Beträge nach der Stranded Costs VO II dem Verhältnis nach weniger als die Hälfte gegenüber der Stranded Costs VO I betragen würde, während die klagende Partei nunmehr annähernd dreimal so hohe Beiträge entrichten muss (!). Es handelt sich hiebei um eine Bestimmung, welche eine sachlich nicht begründbare Differenzierung schafft, die nicht aus Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden kann und somit gegen das aus Art7 B-VG abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstößt.
3. Die Stranded Costs Verordnung II sieht vor, dass zur Abdeckung von Erlösminderungen infolge der Marktliberalisierung, welche im Zusammenhang mit der Errichtung und des Betriebes Voitsberg 3 stehen, vier in §4 der VO bezeichneten Unternehmen, Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 132.610.000, zu gewähren sind. §69 Abs3 ElWOG führt aus, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden dürfen, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Es handelt sich somit bei diesem Höchstbetrag um einen Betrag, dem ein 'Worst-Case-Szenario' zugrundeliegt. Sind die durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen nicht im befürchteten Ausmaß eingetreten, so steht den begünstigten Unternehmen nur ein entsprechender Teil dieser Beihilfen zu. Es mag sein, dass Voitsberg 3 und der dazugehörige Kohlelieferungsvertrag generell nicht rentabel sind, nur ist die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen nach dem ElWOG und der vorliegenden Verordnung nur für den Teil der Investitionen zulässig, nämlich derjenige, welcher gerade durch die Marktliberalisierung bedingt ist. Insbesondere enthält die Stranded Costs VO II keine Bestimmungen nach denen entnehmbar wäre, welches Marktöffnungsszenario der Berechnung des Höchstbetrages zugrunde gelegt wurde, noch wie und in welchem Ausmaß sich geringere (als vorhergesehen) Preisdifferenzen, die durch die Marktöffnung entstanden sind, auf die Gewährung von Beihilfen auswirken. §69 Abs2 Z2 ElWOG führt aus, dass die Verordnung nach §69 Abs1 die Voraussetzungen zu enthalten hat, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung entstanden sind, zu gewähren ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß durch die Marktöffnung Preisdifferenzen eingetreten sind, da Erlösminderungen ja nur in diesem Ausmaß, falls überhaupt eingetreten, abgedeckt werden sollen. Gemäß §69 Abs3 ElWOG sind die durch die Marktöffnung resultierenden Preisminderungen eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen, nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach, da nach den einschlägigen Bestimmungen des ElWOG, wie bereits ausgeführt, Erlösminderungen, welche nicht durch die Marktöffnung und den daraus resultierenden Preisdifferenzen bedingt sind, nicht durch diese Verordnung abzudecken sind. Dadurch, dass diese Bedingungen nicht in der Verordnung konkretisiert sind, jedoch eine Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht ohne Einbeziehung der tatsächlich eingetretenen Preisdifferenzen beurteilt werden kann, ist eine Beurteilung zur Gewährung von Beihilfen dem Grunde nach sowie eine Berechnung der Höhe der tatsächlich zu gewährenden Beihilfen nicht möglich.
Weiters entsteht dadurch, dass diese Kriterien Voraussetzungen dafür sind, ob und in welchem Ausmaß Beihilfen zu gewähren sind, und sie daher in der Verordnung auszuführen wären, aber nicht angeführt sind, ein Mechanismus, der zwar die Verteilung von Beiträgen bis zu einem pauschalen Höchstbetra[g] von insgesamt € 132.610.000,- ermöglicht, jedoch ohne Berücksichtigung des Ausmaßes der durch die Marktöffnung tatsächlich resultierenden Preisdifferenzen, wie dies in §69 Abs2 Z2 iVm Abs3 1. Satz ElWOG normiert ist. In anderen Worten, die Verordnung führt an, wer welchen Anteil von welchem Höchstbetrag theoretisch erhalten kann, jedoch nicht ob und wie viel er tatsächlich erhalten wird, da dies davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß dies durch die Liberalisierung des Strommarktes begründet ist. Aus diesen Gründen findet die Stranded Costs VO II im ElWOG keine Deckung und ist nach Meinung des erkennenden Gerichtes in mehrerer Hinsicht bedenklich und diesbezüglich gesetzeswidrig."
4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete eine Stellungna