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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Für die umsatzsteuerlichen Folgen einer "klassischen" verdeckten Ausschüttung kommt es entscheidend darauf an, ob die tatsächlich vereinbarte und gezahlte Miete überwiegend oder nicht überwiegend von der als angemessen zu erachtenden Renditemiete abweicht (vgl. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0003; 27.6.2018, Ra 2017/15/0019; Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Tz 175). Ein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 liegt bei einer solchen Konstellation nur vor, wenn die tatsächlich vereinbarte Miete weniger als 50 % des als angemessen anzusehenden Mietentgelts beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150004.L10Im RIS seit
01.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021