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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0098 E 21. Dezember 2010 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach § 177 Abs. 1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann (vgl. Ritz, BAO3, § 177 Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150004.L12Im RIS seit
01.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021