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16/02 RundfunkNorm
BAO §238Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühr und die Abgabe nach § 1 Abs. 1 KFBG keiner Verjährung unterliegt. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 70/2016 das Rundfunkgebührengesetz (RGG) dahingehend geändert, dass eine Verjährung eingeführt worden ist. Aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 2 KFBG gilt diese Verjährungsbestimmung auch für Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG. In Bezug auf die Abgaben nach § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KFBG hat der Gesetzgeber hingegen keine entsprechende Änderung vorgenommen. Die Vorschreibung dieser beiden Abgaben wird daher - wie sich dies bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ergibt - nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt. In § 3 Abs. 4 KFBG wird zwar die Anwendbarkeit des § 238 BAO auf alle Abgaben nach dem KFBG normiert. Daraus folgt aber bloß, dass nach einer - nicht durch die Verjährung begrenzten - bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für die Frage der Einhebung dieser Abgabe die Einhebungsverjährungfrist zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150122.L06Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021