RS Vwgh 2020/12/7 Ra 2018/15/0122

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

16/02 Rundfunk
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
77 Kunst Kultur
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BAO §238
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z1
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs2
KunstförderungsbeitragsG 1981 §3 Abs4
RGG 1999 §3 Abs6

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühr und die Abgabe nach § 1 Abs. 1 KFBG keiner Verjährung unterliegt. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 70/2016 das Rundfunkgebührengesetz (RGG) dahingehend geändert, dass eine Verjährung eingeführt worden ist. Aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 2 KFBG gilt diese Verjährungsbestimmung auch für Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG. In Bezug auf die Abgaben nach § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KFBG hat der Gesetzgeber hingegen keine entsprechende Änderung vorgenommen. Die Vorschreibung dieser beiden Abgaben wird daher - wie sich dies bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ergibt - nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt. In § 3 Abs. 4 KFBG wird zwar die Anwendbarkeit des § 238 BAO auf alle Abgaben nach dem KFBG normiert. Daraus folgt aber bloß, dass nach einer - nicht durch die Verjährung begrenzten - bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für die Frage der Einhebung dieser Abgabe die Einhebungsverjährungfrist zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150122.L06

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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