RS Vwgh 2020/12/17 Ro 2020/16/0009

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

30/02 Finanzausgleich
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FAG 2017 §17 Abs3 Z5
StVO 1960 §24 Abs1
StVO 1960 §24 Abs3
StVO 1960 §25 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0010 E 17.12.2020
Ro 2020/16/0011 E 17.12.2020
Ro 2021/16/0001 E 17.03.2021

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen (vgl. VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350; und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331, mwN). Somit ist der Begriff der "Kurzparkzone" in § 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht dahingehend (räumlich) eingeschränkt zu verstehen, dass innerhalb des als Kurzparkzone verordneten Gebietes nur jene Verkehrsflächen umfasst wären, für welche das (grundsätzlich erlaubte) Parken zeitlich eingeschränkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160009.J04

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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