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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es trifft die Ansicht zu, eine Verordnung über die Festlegung einer Kurzparkzone dürfe nicht das Parken auf bestimmten Stellen innerhalb der Kurzparkzone erlauben, an denen es nach anderen Bestimmungen verboten sei. Die Verordnung einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebietes einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs. 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das ganze in der Verordnung beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160009.J07Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021