RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2020/18/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1

Rechtssatz

Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 beziehen sich primär auf in der Medienbranche tätige Personen, die durch ihre kritische Berichterstattung in das Blickfeld staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure geraten sind. Nach den UNHCR-Richtlinien kann für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Einstellung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen. Dass jede bei einem politische Formate ausstrahlenden Fernsehsender beschäftigte Person per se Anspruch auf Asyl hätte, ist den Richtlinien nicht zu entnehmen. Diese Beurteilung hat stets auf der Grundlage der im Einzelfall getroffenen Feststellungen zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180295.L01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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