RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2020/18/0287

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0125 B 8. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180287.L01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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