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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0125 B 8. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0152, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180287.L01Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021