Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2Rechtssatz
(Nur) eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt in der Folge stattfindender Auswertung des Blutalkoholgehaltes ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020020011.J05Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021