RS Vwgh 2020/12/21 Ro 2020/02/0011

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 2017/I/006
StVO 1960 §5 Abs4a idF 2017/I/006
StVO 1960 §5 Abs6 idF 2017/I/006
StVO 1960 §99 Abs1 litc
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Es sind keine Feststellungen darüber, wie der behandelnde Arzt Kenntnis erlangt hat, dass er eine Blutabnahme zur Blutalkoholbestimmung vornehmen soll bzw. wer die Blutabnahme gesetzmäßig veranlasst hat, notwendig, sofern das mit der Amtshandlung betraute Straßenaufsichtsorgan nach den Feststellungen bereits zuvor den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Probanden hatte und jemand in der Folge um die Vornahme einer Blutabnahme ersuchte. Damit wird eine Person nämlich mit einem Arzt iSd. § 5 Abs. 4a StVO 1960 zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes "in Verbindung gebracht" (vgl. VwGH 5.9.2002, 2002/02/0084), sodass es nicht mehr darauf ankommt, in welch konkreter Form dieser Auftrag innerhalb der Organisation des Krankenhauses den die Blutabnahme durchführenden Arzt erreicht hat (VwGH 6.11.2002, 2000/02/0231).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020020011.J06

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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