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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 2017/I/006Rechtssatz
Es sind keine Feststellungen darüber, wie der behandelnde Arzt Kenntnis erlangt hat, dass er eine Blutabnahme zur Blutalkoholbestimmung vornehmen soll bzw. wer die Blutabnahme gesetzmäßig veranlasst hat, notwendig, sofern das mit der Amtshandlung betraute Straßenaufsichtsorgan nach den Feststellungen bereits zuvor den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Probanden hatte und jemand in der Folge um die Vornahme einer Blutabnahme ersuchte. Damit wird eine Person nämlich mit einem Arzt iSd. § 5 Abs. 4a StVO 1960 zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes "in Verbindung gebracht" (vgl. VwGH 5.9.2002, 2002/02/0084), sodass es nicht mehr darauf ankommt, in welch konkreter Form dieser Auftrag innerhalb der Organisation des Krankenhauses den die Blutabnahme durchführenden Arzt erreicht hat (VwGH 6.11.2002, 2000/02/0231).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020020011.J06Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021