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82/06 KrankenanstaltenNorm
KAG 1957 §14Rechtssatz
Maßgeblich nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 ist, dass der Arzt, dem die betreffende Person zwecks Blutabnahme vorgeführt wird, ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender (oder bei einer Landespolizeidirektion tätiger) Arzt bzw. ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt ist. Gemäß § 14 KAG 1957 sind unter öffentlichen Krankenanstalten solche der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist (vgl. VwGH 24.5.1995, 93/03/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020020011.J04Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021