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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass aus dem Spruch der angewendete Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht zu ersehen ist, verletzt den Betreffenden nicht in Rechten, wenn im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes und die ausdrückliche Anführung des Strafsatzes in der Begründung kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L08Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021