Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/09/0063 B 21. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, vermögen daher nachträglich die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde nicht in Frage zu stellen (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/09/0036; 14.11.2002, 2001/09/0099).
Schlagworte
Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090064.L01Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021