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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Rechtssatz
Nach § 63 Abs. 2 und 3 RStDG darf eine Nebenbeschäftigung einerseits seitens eines Richters/einer Richterin nur in dem Umfang ausgeübt werden, als es ihn/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert und andererseits bei einer dadurch bedingten Behinderung diese auch durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen ist. Ob mit der Tätigkeit als Vortragender im Disziplinarrecht eine besondere Vorbildwirkung verbunden ist, kann nur nach allfälliger Bejahung einer unrichtigen Prioritätensetzung beim inkriminierten Verfahren im Rahmen der Strafbemessung geprüft werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090056.L02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021