RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §57
RStDG §63 Abs2
RStDG §63 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach § 63 Abs. 2 und 3 RStDG darf eine Nebenbeschäftigung einerseits seitens eines Richters/einer Richterin nur in dem Umfang ausgeübt werden, als es ihn/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert und andererseits bei einer dadurch bedingten Behinderung diese auch durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen ist. Ob mit der Tätigkeit als Vortragender im Disziplinarrecht eine besondere Vorbildwirkung verbunden ist, kann nur nach allfälliger Bejahung einer unrichtigen Prioritätensetzung beim inkriminierten Verfahren im Rahmen der Strafbemessung geprüft werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090056.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten