Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius ist in § 210 NÖ LBedG 2006 verankert und bezieht sich auf die verhängte Strafe und nicht auf die Strafzumessungsgründe. Das VwG hat eine eigene Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen vorzunehmen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090006.L03Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021