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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem Beamten ist gemäß § 27 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 auch ein außerdienstliches Verhalten untersagt, das vermuten lässt, er werde bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben andere als dienstliche Interessen einfließen lassen (vgl. zum entsprechenden § 43 Abs. 2 BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090006.L02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021