RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/09/0006

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBedG NÖ 2006 §27 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Dem Beamten ist gemäß § 27 Abs. 1 NÖ LBedG 2006 auch ein außerdienstliches Verhalten untersagt, das vermuten lässt, er werde bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben andere als dienstliche Interessen einfließen lassen (vgl. zum entsprechenden § 43 Abs. 2 BDG 1979 VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090006.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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