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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1995, Zl. 4.345.858/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der
"Jugosl. Föderation", der am 29. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 1. Februar 1995 den Asylantrag gestellt hat, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Februar 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 21. November 1995 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG diese Berufung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 1. Februar 1995 angegeben, er sei Angehöriger der albanischen Minderheit im Kosovo und Kriminalbeamter gewesen. Am 15. Juli 1990 habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Frau und seine fünf Kinder zu seinen Eltern übersiedelt. Sein Vater lebe als Gastarbeiter in Deutschland. Deshalb könne seine Familie auch von dem Geld leben, daß dieser schicke. Seit 20. Juli 1990 sei er Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft BSPK. Das Ziel dieser Bewegung sei es, alle auf Grund der Volkszugehörigkeit Entlassenen finanziell oder mit Lebensmitteln zu unterstützen. Er sei Bezirksvorsteher in Orahovac gewesen und habe 65 Mitglieder zu betreuen gehabt. Am 5. Mai 1994 habe er eine Ladung zur Polizeidienststelle erhalten, dieser Ladung habe er jedoch keine Folge geleistet, weil er aus Erzählungen gewußt habe, daß er dort hätte verhört und geschlagen werden können. In der Ladung sei auch kein Grund für die Vorladung angegeben gewesen. Ende Juni 1994 habe er eine Ladung zum Kreisgericht Pristina erhalten, in der ihm zum Vorwurf gemacht worden sei, im Besitz von verleumderischem Propagandamaterial gewesen zu sein. Auch dieser Ladung habe er keine Folge geleistet. Am 2. September 1994 am hellichten Tag seien 10 serbische Polizisten in sein Haus gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung gemacht und nach Propagandamaterial gesucht. Er sei zum Glück nicht zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihm dies später erzählt. Teilweise wäre auch die Einrichtung zerstört worden. Den Schmuck seiner Frau hätten die Polizisten mitgenommen. Am 28. Jänner 1995 sei er in den frühen Morgenstunden von einer Feier auf dem Weg nach Hause gewesen und habe kurz vor seinem Hause gesehen, daß dieses von 40 serbischen Polizisten umstellt worden sei. Da habe er es mit der Angst zu tun bekommen und sei schnell davongelaufen, um nicht gesehen zu werden. Er sei dann mit einem Taxi in das 15 km entfernte Dorf Orlate gefahren, habe sich dort an einen Kollegen um das notwendige Geld gewandt und sei zwei Stunden später mit dem Autobus nach Ungarn gefahren. Auf die Frage, warum er der Ladung zum Kreisgericht in Pristina nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, wegen seiner Mitgliedschaft bei der BSPK, die eine verbotene Organisation sei, lebenslänglich inhaftiert zu werden. Er sei albanischer Abstammung. Die Gesetze würden von Serben bei der Verhandlung "gedreht und gewendet, wie sie es brauchen". Auf die Frage, weshalb die Haftstrafe gleich lebenslänglich hätte sein sollen, antwortete der Beschwerdeführer, die Serben haßten die Albaner. Daß er lebenslänglich verurteilt werden hätte können, sei eine Vermutung von ihm, die er durch Fakten nicht untermauern könne. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er Angst gehabt habe, lebenslänglich verhaftet oder umgebracht zu werden. Auf die Frage, weshalb er erst Anfang des Jahres 1995 geflüchtet sei, wo er doch die Ladung zum Kreisgericht Pristina bereits Ende Juni 1994 erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gehofft, daß er wegen der Nichtbefolgung der Ladung nicht belangt werden würde. Durch die Umstellung des Hauses am 28. Jänner 1995 sei er eines besseren belehrt worden. Er habe tatsächlich gedacht, daß nichts passiert, wenn er der Ladung zum Gericht keine Folge leiste. Da habe er sich "jedoch verschätzt". Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie am 2. September 1994 gewartet habe, bis die Polizisten weg seien, um seine Frau befragen zu können, gab der Beschwerdeführer an, es gebe viele Moslems, die für die Serben gegen Bezahlung spionierten. Er habe von so einem Spion nicht gesehen werden wollen. Er wolle erst dann in seine Heimat zurückkehren, wenn die Serben eines Tages "Ruhe" gäben.
Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylansuchens des Beschwerdeführers im wesentlichen damit, seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Im übrigen nahm die Behörde erster Instanz auch das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 infolge Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Ungarn und dort bereits erlangter Verfolgungssicherheit an.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfolgungssicherheit in Ungarn, verwies zu seinen Fluchtgründen auf die bereits in erster Instanz gemachten Angaben und ergänzte, es sei für ihn von vornherein klar gewesen, daß er den Ladungen nicht habe Folge leisten können, ohne sein Leben und seine Freiheit aufs Spiel zu setzen, weil er eben um Terror, Repressalien und Brutalität der serbischen Behörden (von der Erstbehörde auch zutreffend charakterisiert) gewußt habe. Dennoch habe er trotz der ständigen Bedrohung im Kosovo, so lange es irgendwie gegangen sei, bleiben wollen, weil das Verlassen der Heimat doch ein schwerwiegender Schritt sei. Mit Eingabe vom 20. September 1995 legte der Beschwerdeführer eine Ladung des Gemeindegerichtes Klina vom 5. Dezember 1992 sowie einen Beschluß des Gemeindegerichtes Klina vom 15. Dezember 1992 und eine Ladung zur Hauptuntersuchung des Gemeindegerichtes in Pristina vom 25. August 1993 im Original und beglaubigter Übersetzung vor. Daraufhin ordnete die belangte Behörde eine Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 an, infolgedessen der Beschwerdeführer am 2. November 1995 erneut durch das Bundesasylamt einvernommen wurde. Dabei gab er über detaillierte Befragung an, bei seiner Ersteinvernahme am 1. Februar 1995 sei er so verzweifelt gewesen, daß er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe die Daten (gemeint die Ladung zum Kreisgericht in Pristina sowie Ladung und Beschluß des Gemeindegerichtes Klina) verwechselt. Er widerrufe seine Angaben vom 1. Februar 1995. Die Dokumente, die er nun vorgelegt habe, bewiesen die Wahrheit. Auf die Frage, warum er, wenn seine Verfolgung in den Jahren 1992 und 1993 durch die Dokumente bewiesen würde, erst im Jahr 1995 geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1992 seien zwar Ladungen und Gerichtsurteile versendet worden, tatsächlich sei aber niemand bestraft worden. Damals sei die Lage im Kosovo "noch nicht so tragisch" gewesen. Deshalb hätten ihn die nun vorgelegten Dokumente damals "nicht weiter gestört". Nun sei jedoch die Lage immer schlimmer geworden, sodaß er Anfang 1995 keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als zu flüchten. Auf die Frage, inwiefern die Lage schlimmer geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, am 28. Jänner 1995 sei sein Haus von ca. 40 Polizisten umstellt worden, er sei aber zum Glück nicht zu Hause gewesen. Nach dem Grund dieser Aktion befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte als Polizist im Zuge einer systematischen, gegen 200 (Anmerkung: albanische) Polizisten gerichteten Verhaftungswelle festgenommen werden sollen. Der Gerichtsbeschluß (Anm.: des Gemeindegerichtes in Klina) habe nichts damit zu tun. Die Behörden hätten ca. im November 1994 mit den Festnahmen der gekündigten albanischen Polizisten begonnen. Auf die Frage, wieso er denn gewußt habe, daß sein Haus von 40 Polizisten umstellt gewesen sei, wenn er selbst nicht zu Hause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er sei gerade bei einem Neffen zu Besuch gewesen. Seine Frau habe eines seiner Kinder zu dem Neffen geschickt, um ihm sagen zu lassen, daß die Polizei da sei und er nicht nach Hause kommen solle. Das Kind sei trotz der Umstellung des Hauses herausgekommen, weil die Polizei den Kindern nichts tue. Die Polizisten hätten das Haus durchsucht, nach ihm gefragt und seien dann wieder weggegangen. Im Falle seiner Festnahme wäre er auf der Polizeistation dermaßen gefoltert worden, daß er "ein Leben lang behindert gewesen wäre". Dann wäre er sicher auch noch von einem Gericht verurteilt worden. Ehemalige Arbeitskollegen von ihm seien zu drei, vier oder acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Denen habe man zur Last gelegt, daß sie eine bewaffnete Gruppierung gegründet hätten, die die Loslösung von Serbien hätte erreichen wollen. Das sei nicht wahr gewesen, sondern nur ein Vorwand, um Verurteilungen durchführen zu können. Der Gerichtsbeschluß aus dem Jahre 1992 habe sich auf ihn persönlich gar nicht ausgewirkt, weil die Behörden damals "sehr beschäftigt" gewesen seien und keine Zeit gehabt hätten, "sich um das Gerichtsurteil zu kümmern".
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers insbesondere damit begründet, die Angaben des Beschwerdeführers seien als unglaubwürdig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Einvernahme behauptet, am 5. Mai 1994 eine Ladung zur Polizeidienststelle und für Ende Juni 1994 eine Ladung vor das Kreisgericht Pristina erhalten zu haben, aus den vorgelegten Urkunden habe sich jedoch ergeben, daß er eine Ladung des Gemeindegerichtes Klina vom 5. Dezember 1992, einen Beschluß des Gemeindegerichtes Klina vom 15. Dezember 1992 und eine Ladung zur Hauptuntersuchung des Gemeindegerichtes Pristina vom 25. August 1993 erhalten habe und diese mit seinen Angaben zeitlich in keiner Weise übereinstimmten. Dies sei angesichts der genauen Datumsangaben auch nicht auf eine Erinnerungslücke zurückzuführen. Die Verurteilung zu immerhin 2 Jahren schweren Gefängnisses stünde auch in Widerspruch zu seiner Angabe, nicht vorbestraft gewesen zu sein. Es ergebe sich auch ein Widerspruch daraus, zwar aus der Ladung die Befürchtung abzuleiten, inhaftiert zu werden, von der erfolgten Verurteilung aber nicht zu sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht den Vorfall vom 2. September 1995 (richtig: 1994) bereits zum Anlaß seiner Flucht genommen habe. Im übrigen nahm die belangte Behörde - wie schon die Behörde erster Instanz - Verfolgungssicherheit in Ungarn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 an.
In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, die allein auf den Umstand abgestellt habe, daß der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle Ereignisse "detailgetreu" wiederzugeben. Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten Urkunden seien von der Behörde nicht in Zweifel gezogen worden. Er sei bei seiner Ersteinvernahme noch psychisch derartig unter Schock gestanden, daß er ohnehin keine genauen Angaben habe machen können. Bei der zweiten Einvernahme sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, der zwar albanisch, aber nicht gut deutsch verstanden habe. Er habe demnach die von ihm angegebenen Aussagen nicht richtig in die deutsche Sprache übersetzt. Dies werde als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Bei richtiger Übersetzung hätten sich naturgemäß auch Abweichungen gegenüber der Ersteinvernahme ergeben, diese wären aber nicht so gravierend gewesen. Die entsprechenden Abweichungen hätten sich auf Grund des bereits lang verstrichenen Zeitraumes ergeben.
Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, was der Beschwerdeführer für den Fall einer ungehinderten Verständigung anläßlich seiner Einvernahme zur Aufklärung der von der belangten Behörde aufgezeigten Unstimmigkeiten vorgebracht hätte. Selbst im Falle der Richtigkeit seiner Behauptung, der Dolmetsch habe seine Angaben unrichtig oder unvollständig übersetzt, könnte dies nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels dargetan hätte. Den nicht unschlüssigen Argumenten der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer von ihm behaupteten "wohlbegründeten" Furcht vor Verfolgung abzusprechen, hielt der Beschwerdeführer lediglich entgegen, er sei anläßlich seiner Ersteinvernahme psychisch noch unter Schock gestanden, sodaß er "keine genauen Angaben" hätte machen können. Er übersieht, daß er hinsichtlich der Ladung des "Kreisgerichtes" Pristina relativ genaue Daten genannt hat. Hätte er sich tatsächlich - aus welchen Gründen immer - nicht erinnern können, so hätte diese Unmöglichkeit der zeitlichen Einordnung im Protokoll über seine Ersteinvernahme seinen Niederschlag gefunden. Der Beschwerdeführer gibt aber keine Begründung, warum er falsche Daten genannt hat. Im übrigen können bloß innere, bislang nicht nach außen gedrungene, in Erscheinung getretene Gründe - wie ein psychischer Ausnahmezustand -, die nach den erstmals in der Beschwerde dargelegten Ausführungen den Asylwerber bewogen haben sollen, seine Fluchtgründe in erster Instanz unvollständig bzw. nicht ausreichend oder gar unrichtig - wie hier - darzulegen, weder der ermittelnden Behörde als Verfahrensfehler angelastet werden, noch dem Asylwerber das Recht verschaffen, entgegen dem sich aus § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ergebenden Neuerungsverbot in erster Instanz versäumtes Sachvorbringen in seiner Berufung nachzuholen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0369). Im übrigen ist die Beweiswürdigung als Denkprozeß einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen. Die belangte Behörde ist auf Grund der sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden ergebenden Widersprüche davon ausgegangen, seine Angaben genügten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht. Dies kann im Rahmen der oben aufgezeigten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit der weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Begründung, nämlich der Annahme der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Ungarn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, und den darauf bezugnehmenden Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010009.X00Im RIS seit
20.11.2000