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E1PNorm
AuslBG §12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0211 E 25. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 (oder auch § 32a Abs. 4) AuslBG an einen Unionsbürger im Zusammenhang mit dem Recht auf mündliche Verhandlung, leitet sich ein allfälliger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt diesfalls doch aus seinem unmittelbar auf das Unionsrecht rückführbaren Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ab (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J03Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021