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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8Rechtssatz
Eine Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 bescheinigt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige eines Unionsbürgers. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Demnach ist aus dieser keine Bindungswirkung für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuleiten, sondern hat diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen selbst zu prüfen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137, VwSlg. 19357A).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021