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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litlRechtssatz
Ebenso wenig wie mit einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG bindend über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts abgesprochen wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149), erfüllt ein innerstaatlich rechtmäßiger Aufenthalt für sich die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Während nämlich § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 (ebenso wie § 3 Abs. 5 NAG 2005) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, kommt es für die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf eine solche nicht an. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG stellt im Gegensatz zu den genannten fremdenrechtlichen Normen nämlich unmittelbar darauf ab, ob der Ausländer aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J05Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021