TE Vwgh Beschluss 1997/6/11 97/21/0237

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 31. Oktober 1996, Zl. UVS-5/739/1-1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 31. Oktober 1996 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 31. Mai 1996 erhobene Berufung wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß in erster Instanz ein ordentliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt worden sei, welches mit Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses abgeschlossen worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers in seinem "Einspruch" auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens sei daher verfehlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 25. Februar 1997, B 5046/96).

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde in näher bezeichneten Punkten zu ergänzen.

Innerhalb der genannten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Ergänzungsschriftsatz ein, in dem er ausdrücklich die Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 31. Oktober 1996, Zl. UVS 5/739/1-1996, beantragt. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten werden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt es auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz zwar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, jedoch zum Verfahrensgegenstand keinerlei Ausführungen macht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Ausführungen in bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Wegen der dargestellten Unterlassung der Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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