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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1996, Zl. 4.346.420/3-III/13/96, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 22. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1995 abgewiesen worden ist.
Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 11. Juni 1996 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Bestätigung der "LDK, Zweig I" vom 23. Mai 1996 den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Juli 1996 gemäß § 69 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß es sich bei der vorgelegten Bestätigung nicht um ein Beweismittel handle, welches bereits vor der Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden habe und erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei.
Der Beschwerdeführer vermeint einen Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, daß die belangte Behörde die von ihm vorgelegte Bestätigung als neu entstandenes Beweismittel gewertet habe. Die belangte Behörde habe nämlich übersehen, daß durch diese Bestätigung die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Mitglied der LDK und schon mehrere Jahre politisch tätig gewesen sei, neu hervorgekommen und erwiesen sei. Das Gesetz stelle auch auf neu hervorgekommene Tatsachen ab, "sei es auch dadurch, daß diese durch ein überhaupt erst neu geschaffenes Beweismittel bewiesen" würden.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung vom 23. Mai 1996 erst nach dem Zeitpunkt der Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstanden ist. Ein solches Beweismittel rechtfertigt aber die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 654 ff, zitierte Judikatur). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, durch diese Urkunde sei eine bereits bestandene Tatsache - nämlich seine Mitgliedschaft bei der LDK und seine politische Tätigkeit - erst neu hervorgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Umstände ihm jedenfalls bereits während des wiederaufzunehmenden Verfahrens bekannt gewesen sein müssen, sodaß, sollte er sie damals nicht vorgebracht haben, ihn das die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließende Verschulden an der seinerzeitigen Nichtgeltendmachung träfe. Soweit er diese Umstände aber im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits ins Treffen geführt hat, stellt sich deren Geltendmachung im Wiederaufnahmeverfahren nicht als das Vorbringen neu hervorgekommener Tatsachen dar.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0800 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011094.X00Im RIS seit
20.11.2000