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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 genügt es typischwerweise nicht, darauf zu verweisen, eine Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 (bzw. seit dem Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) habe sich nicht ergeben. Vielmehr ist darzulegen, warum trotz des weiteren Zeitablaufs noch von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit der behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausgegangen wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210174.L02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021