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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
§ 38 zweiter Satz AVG eröffnet die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nur bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung der Vorfrage (vgl. aus vielen VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148, mwN, und VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, mit Verweis auf 24.4.2001, 2001/11/0101). Im vorliegenden Fall wurde die Vorfrage bereits vom VwG mit Erkenntnis rechtskräftig entschieden, woran die Erhebung einer Revision nichts änderte (vgl. erneut VwGH Ro 2015/07/0018 und Ra 2016/10/0148, mwN). Daher kam eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens - bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis erhobene Revision - gemäß § 38 AVG von vornherein nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110215.L01Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021