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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Hat die Revisionswerberin durch die Einschränkung ihrer Beschwerde auf "die Strafhöhe" in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG die Beschwerde gegen den Schuldspruch zurückgezogen, ist dieser rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090, mwN). Soweit sich die Revision auch gegen den Schuldspruch richtet, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil die Revisionswerberin durch die - objektiv rechtswidrige, weil die Teilrechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde übergehende - vollinhaltliche Bestätigung des Schuldspruchs unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses von vornherein nicht (mehr) in den als Revisionspunkt angeführten Rechten, die ausschließlich den Schuldspruch betreffen, verletzt sein konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0064, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110105.L01Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021