TE Vwgh Beschluss 1997/6/11 96/01/0938

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. O, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1996, Zl. 4.325.451/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, ist am 3. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 7. Oktober 1991 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Mit Bescheid vom 5. November 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 nicht gegeben seien.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über diesen Bescheid wies die belangte Behörde anläßlich der Aktenvorlage auf eine - im Akt enthaltene - vom Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres gerichtete Erklärung betreffend die Zurückziehung des Asylantrages bzw. der in der Folge eingebrachten Berufung und der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 21. November 1996 hin und legte die Erklärung in einem weiteren Schriftsatz im Original vor.

Im Hinblick darauf, daß die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0709).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, da weder eine Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010938.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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