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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §3 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der I GmbH in M, vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31. August 2020, LVwG-2019/42/1282-3, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Jenbach; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 21. November 2016 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf einem Grundstück der KG J.
2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 beantragte die Revisionswerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung der Tiefgarageneinfahrt sowie den Neubau zweier Terrassenüberdachungen.
3 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2019 - sowohl hinsichtlich der Abänderung der Tiefgarageneinfahrt als auch hinsichtlich des Neubaus zweier Terrassenüberdachungen - abgewiesen.
4 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als unbegründet abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid die Tiefgarageneinfahrt betraf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
5 Das LVwG führte im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, der gegenständliche Bauantrag sehe eine Tiefgaragenzufahrt vor, die weder dem ursprünglich baurechtlich bewilligten Einreichoperat noch der tatsächlich in der Natur ausgeführten Zufahrt entspreche. Nach dem maßgebenden Gefahrenzonenplan komme die beantragte Tiefgaragenzufahrt in der gelben Wildbach-Gefahrenzone des K.-baches zu liegen. Bezugnehmend auf die gutachterlichen Ausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, denen die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, hielt das LVwG fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenzufahrt in der derzeit beantragten Form kein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet und damit keine Bauplatzeignung im Sinn des § 3 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 gegeben sei. Die Möglichkeit, durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen eine Bauplatzeignung zu erlangen, sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde habe daher den Antrag über die geänderte Tiefgaragenzufahrt zu Recht abgewiesen.
6 Soweit die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch das Ansuchen auf Bewilligung des Neubaus zweier Terrassenüberdachungen abgewiesen habe, ergehe über diesen Beschwerdeteil eine separate Entscheidung des Gerichts.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Die Behörde habe sich nämlich zum einen bei der Entscheidungsfindung an den eingereichten Sachantrag zu halten und über dessen Zulässigkeit zu befinden, zum anderen sei einem Sachantrag zu folgen und ein Bewilligungsbescheid zu erlassen, wenn das verfolgte Ziel durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen bzw. Auflagen erreicht werden könne.
12 Die Revision ist unzulässig:
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0240, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird mit den zitierten Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nicht entsprochen. Ohne eine konkrete Entscheidung zu zitieren, von der - wie behauptet wird - das LVwG abgewichen sei, stellt die Zulässigkeitsbegründung weder einen Bezug zum konkreten Sachverhalt her, noch wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert, von deren Beantwortung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge.
15 Soweit dem Zulässigkeitsvorbringen - im Zusammenhalt mit dem einleitenden Revisionsvorbringen zum Sachverhalt - wohlwollend allenfalls der Vorwurf der mangelhaften Beweiswürdigung entnommen werden könnte, ist ergänzend festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Amtssachverständigen hinsichtlich seiner Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des mit Bauantrag vom 5. Oktober 2018 eingereichten Änderungsprojekts keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Fehlbeurteilung anzulasten ist (vgl. dazu etwa VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184, mwN).
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060263.L00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021