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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der H-Gesellschaft in I, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. April 2019, RV/3100363/2018, betreffend Festsetzung und Rückzahlung der Glücksspielabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), denBeschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei, eine gemeinnützige Organisation, führte am 2. Jänner 2017 die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für eine von ihr im selben Jahr veranstaltete Lotterie durch. Dabei legte sie der Abgabenberechnung die Summe der aufgelegten Lose (1,2 Millionen Lose à 1,50 Euro) zugrunde. Sie führte in der Folge die Glücksspielabgabe in der Höhe von 5 % von 1,8 Millionen Euro, somit 90.000 Euro, an die belangte Behörde ab.
2 Mit Schreiben vom 7. April 2017 stellte die revisionswerbende Partei einen „Antrag gemäß § 201 BAO“ auf bescheidmäßige Festsetzung der von ihr erklärten Glücksspielabgabe sowie auf Rückzahlung des daraus entstehenden Guthabens. Sie habe der Selbstberechnung und Entrichtung der Glücksspielabgabe alle gedruckten Lose zugrunde gelegt. Richtigerweise wäre aber die Glücksspielabgabe auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze aus den Losverkäufen (rund 27 % der aufgelegten Lose) zu berechnen gewesen.
3 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 201 BAO mit der Begründung ab, dass sich die Selbstberechnung unter Zugrundelegung aller aufgelegten Lose als „erzielbare Einsätze“ im Sinne des § 58 Abs. 1 Glücksspielgesetz - GSpG als richtig erweise.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die revisionswerbende Partei erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1738/2019-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit sie im Wesentlichen vorbrachte, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Wortfolge „alle erzielbaren Einsätze“ als Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 1 GSpG. Weiters liege eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Auslegung des § 201 BAO vor.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0329, mwN).
11 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2020, Ra 2019/17/0109, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Nach dem genannten Erkenntnis sind bei Nummernlotterien unter dem Begriff der „erzielbaren Einsätze“ im Sinne des § 58 Abs. 1 GSpG jene Einsätze zu verstehen, die sich aus dem Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis aller aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung (dem Spielkapital iSd § 40 Abs. 1 GSpG) ergeben. Die in der vorliegenden Revision im Zusammenhang damit aufgeworfene Rechtsfrage ist somit geklärt. Da das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, erübrigt es sich, auf die weitere von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 201 BAO einzugehen.
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170084.L00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021