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B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Oktober 2020, VGW-002/007/460/2020-13, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch MMag. Dr. Kazim Yilmaz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Wien ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Bestrafung des Mitbeteiligten durch den revisionswerbenden Magistrat lag eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 3 2. Fall Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 zu Grunde, nach der der Mitbeteiligte in einem Lokal Sportwetten insofern vermittelt hätte, als er eine Einrichtung zur Erleichterung und Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt habe, indem er das Lokal mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals betrieben habe.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Nach der wesentlichen Begründung habe der Mitbeteiligte auf Basis der getroffenen Feststellungen keine Einrichtungen zur Erleichterung und Ermöglichung des (Wett-)Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt, das Lokal habe nicht das Erscheinungsbild eines Wettlokals gehabt.
6 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Wiener Wettengesetz ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten).
7 Für die Beurteilung, ob jemand Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt, nennt der Gesetzgeber Beispiele, ohne abschließend zu regeln, bei welchen Konstellationen dies konkret der Fall ist; auf die Frage des Erscheinungsbildes eines Wettlokals wird nicht näher eingegangen. Auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (LGBl. Nr. 40/2018, Blg. Nr. 7/2018, geben keine weiteren Aufschlüsse.
8 Demnach kann die Frage, ob eine Einrichtung zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 Wiener Wettengesetz vorliegt, nur anhand der konkreten Feststellungen im jeweiligen Verfahren beantwortet werden, ohne dass eine solche Beurteilung allgemeinen Aussagen zugänglich wäre. Es handelt sich demnach um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
9 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, mwN).
10 Dass die vorliegende Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führt, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gar nicht behauptet; solches zeigt die Revision auch nicht auf.
11 Demnach werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Jänner 2021
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020290.L00Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021