RS OGH 2020/12/17 6Ob243/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Norm

AußStrG 2005 §141 Abs1

Rechtssatz

Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133410

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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