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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Hanel, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. August 1995, Zl. Frb-4250/94, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. August 1995, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, auf Aufhebung des gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß das gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 i. V.m. § 21 Abs. 1 FrG durch nachstehende, großteils gravierende Verwaltungsübertretungen begründet gewesen sei: Der Beschwerdeführer habe am 20. Dezember 1990 einen Pkw ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt und sei hiefür am 15. Jänner 1991 gemäß § 64 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft worden; am 19. Dezember 1990 habe er mit einem Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er wiederum nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei und neuerlich am 30. Jänner 1991 wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft worden sei; am 13. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer einen Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt und sei hiefür gemäß §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 9.000,-- bestraft worden; im Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe von S 1.800,-- bestraft worden; am 8. November 1993 sei der Beschwerdeführer mit einem Pkw ins Schleudern geraten und habe ein Verkehrszeichen umgefahren, anschließend habe er einen Gartenzaun durchstoßen und einen Baum gestreift, dennoch habe er in der Folge die Fahrt fortgesetzt; hiefür sei der Beschwerdeführer nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO, 4 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 2 lit. a StVO, 4 Abs. 5 und 99 Abs. 3 lit. b StVO, 31 Abs. 1 i.V.m. 99 Abs. 2 lit. e StVO und 7 Abs. 1 i. V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von insgesamt S 20.000,-- bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot Berufung erhoben, dieser sei jedoch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. November 1994 keine Folge gegeben worden. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0064, als unbegründet abgewiesen worden.
An den Umständen, die zur Erlassung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes geführt hätten, habe sich hinsichtlich der Sachlage nichts Wesentliches zu seinen Gunsten geändert. Die gravierenden Verwaltungsübertretungen seien in den Jahren 1991 bis 1993 erfolgt; daher sei nach wie vor davon auszugehen, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in bezug auf die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wohlverhalten habe. Für eine positive Prognose sei der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers jedoch zu kurz. Hinzu komme noch, daß der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Dieses Verhalten sei ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der in diesem Zusammenhang erfolgten Zusage des Herrn Sicherheitsdirektors, die endgültige Entscheidung über diesen Antrag im Inland abwarten zu dürfen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. Vom Beschwerdeführer seien auch keine Änderungen der privaten und familiären Verhältnisse geltend gemacht worden, sodaß weiter davon auszugehen sei, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung schwerer wögen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, daß er sich seit dem Jahre 1990 in Österreich aufhalte und hier arbeite. Sein Grad der Integration sei nicht als allzu hoch gewertet worden, zumal er keinerlei familiäre, noch sonstige Bindungen zu Angehörigen oder ihm nahestehenden Personen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Zum anderen habe der Beschwerdeführer binnen drei Jahren wegen gravierender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden müssen. Die Anzahl und die Art der begangenen strafbaren Handlungen ließen nach wie vor den Rückschluß zu, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Dies sei auch daraus ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, nach rechtskräftigem Abschluß des Aufenthaltsverbotsverfahrens aus Österreich auszureisen; dies trotz eines abweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes; er habe das Bundesgebiet auch nicht verlassen, nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Aufrechterhaltung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes angesichts einer zu seinen Gunsten geänderten Rechtslage nicht mehr zulässig sei. Das Assoziierungsübereinkommen der EWG mit der Türkei sei nämlich deswegen nicht anzuwenden, weil dieses in Art. 29 eine auf die originären Mitgliedstaaten beschränkte Territorialklausel enthalte, deren Anwendungsbereich infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten jeweils durch Beitrittsprotokolle gesondert anzupassen sei; eine solche Anpassung durch ein gesondertes Beitrittsprotokoll sei bis dato jedoch nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3266/95, abgelehnte und mit weiterem Beschluß vom 7. Februar 1996, B 3266/95, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in § 18 Abs. 1 FrG näher umschriebene Annahme weiter gerechtfertigt ist, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten sowie familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0159).
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Dies können sowohl maßgebliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, als auch wesentliche Änderungen der für die Beurteilung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Rechtslage sein (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0159). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Hingegen ist auch auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0559).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die eine Änderung des für das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhaltes bedeuten würden; er hält den angefochtenen Bescheid auch nicht insoferne für rechtswidrig, als die belangte Behörde eine derartige Änderung nicht berücksichtigt habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid insoferne nicht rechtswidrig finden.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid jedoch insoferne für rechtswidrig, als sich die für das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot maßgebliche Rechtslage seit dessen Erlassung zu seinen Gunsten geändert habe; nach seiner Auffassung hätte es die belangte Behörde aus diesem Grunde gemäß § 26 FrG aufheben müssen. Der Beschwerdeführer führt nämlich aus, seit fünf Jahren in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert zu sein. Er erfülle daher die Voraussetzungen des Art. 6 des Beschlusses vom 19. September 1980, Nr. 1/80, des gemäß Art. 6 des Abkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates (Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80). Dieser sei seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 anzuwenden, daran ändere auch die von der belangten Behörde zur Begründung des gegenteiligen Standpunktes herangezogene "Territorialklausel" des Art. 29 des genannten Assoziierungsabkommens nichts. Könne der Beschwerdeführer aber ein Aufenthaltsrecht aus dem genannten Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 ableiten, so sei das gegen ihn im Jahre 1994 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 26 FrG deswegen aufzuheben, weil ein solches gemäß Art. 14 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nur "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit" erlassen werden könne. Die Zulässigkeit von Beschränkungen des aus Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung sei nach demselben Standard wie die Zulässigkeit der Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 48 Abs. 3 des EG-Vertrages und des dazu ergangenen Sekundärrechts zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, das Aufenthaltsverbot könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Dem Beschwerdeführer ist insoferne Recht zu geben, als die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 - wie auch jene des Art. 14 Abs. 1 - des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union grundsätzlich anzuwendendes Recht darstellen und dem auch nicht die diesbezüglich von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene "Territorialklausel" des Art. 29 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei entgegensteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, auf welches insoferne gemäß § 43 Abs. 1 VwGG verwiesen wird, sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 95/21/0897, und vom 19. Februar 1997, Zl. 95/21/0515).
Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, auf welchen sich der Beschwerdeführer offensichtlich beruft, regelt zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht auch ausdrücklich die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Arbeitnehmern, jedoch sind beide Aspekte der persönlichen Situation von diesen eng miteinander verknüpft. Indem die fraglichen Bestimmungen diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis bzw. auf Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf oder auf dem gesamten Arbeitsmarkt gewähren, implizieren sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 95/21/0515).
Auf das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 können sich jedoch nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt - wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, ausgeführt hat - "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (vgl. etwa auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, Randnr. 26). Während der in Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 genannten Zeiträume muß somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt in Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1215, vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372, und vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0418). Verbleibt der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluß an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt, so kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zwecke dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht: Selbst wenn er nämlich vor Erlassung des gegen ihn mit dem am 2. Dezember 1994 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. November 1994 verhängten Aufenthaltsverbotes nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt war, so kann seit der vor dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erfolgten Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht mehr gesagt werden, daß er eine ordnungsgemäße Beschäftigung - im Sinne einer gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt - ausübte; insoferne konnte er sich auch nicht auf einen durch die Zurücklegung der in Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 umschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Anspruch auf die Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach den - zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuwendenden - Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen. Da der Beschwerdeführer demnach am 1. Jänner 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreich zur Europäischen Union und damit des unmittelbaren innerstaatlichen Wirksamwerdens des Beschlusses Nr. 1/80, und auch nach diesem Zeitpunkt mangels Aufenthaltsberechtigung nicht "ordnungsgemäß" beschäftigt war, vermag er aus diesem Beschluß auch kein Recht auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes abzuleiten (vgl. insoferne auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob Art. 14 des genannten Assoziationsratsbeschlusses der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes entgegenstünde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Gerichtsentscheidung
EuGH 689J0192 Sevince VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210100.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015