Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L504 2148049-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. 1071297705-200421122, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes):
„[…]
Sie reisten am 30.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge
am selben Tag einen Asylantrag, wobei Sie angaben, den Namen XXXX
XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und aus dem Irak zu
stammen.
? Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017, Zahl
1071297705-150583815 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
erlassen wurde. In gleichem Bescheid wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen
Ausreise gewährt.
? Gegen die Entscheidung des Bundesamtes brachten Sie das Rechtsmittel der
Beschwerde ein und wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes
mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, GZ L524
2148049-1/11E als unbegründet abgewiesen.
? Die Entscheidung erwuchs am 05.02.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen
Ausreise endete mit 19.02.2020.
? Im Zuge des verpflichteten Rückkehrberatungsgesprächs gem. § 52a Abs. 2 BFAVG
vom 03.02.2017 gaben Sie zu Protokoll, nicht rückkehrwillig zu sein.
? Trotz Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kamen Sie der Ihnen aufgetragenen
Ausreise bis dato nicht nach.
? Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung halten Sie sich somit unrechtmäßig im
Bundesgebiet auf. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von Ihnen nicht
genützt. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Irgendwelche Unterlagen, welche ein
Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen begründen würden,
wurden von Ihnen nicht in Vorlage gebracht.
? Am 25.05.2020 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zum
gegenständlichen Verfahren übermittelt.
? Am 02.06.2020 (nachweislich zugestellt am 03.06.2020) wurde Ihnen mittels
Mandatsbescheid und Verfahrensanordnung gem. § 57 FPG aufgetragen, sich in
der Rückkehrberatungseinrichtung Tirol, Fieberbrunn einzufinden. Dieser
verpflichteten Wohnsitzauflage kamen Sie nicht nach. Am 15.06.2020 haben
gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung fristgerecht
eingebracht.
? Ein HRZ wurde am 03.06.2020 über die irakische Botschaft in Wien beantragt.
- 4/95 –BE-0295-
? Am 08.06.2020 langte die Stellungnahme bezüglich des Parteiengehörs
fristgerecht ein.
? Sie haben gemäß Aktenlage für das Bundesamt keine erkennbaren Schritte
unternommen, um Ihrer Ausreisepflicht tatsächlich nachzukommen und derartige
Schritte dem Bundesamt auch nicht angezeigt bzw. mitgeteilt.
? Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
- Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.06.2020.
- Zertifikat ÖSD Deutsch A 1
- Zertifikat ÖSD Deutsch A 2
- Nachreichung an das BVwG bezüglich Beschwerdeverfahren im Asylverfahren vom
08.08.2018.
- Zertifikat – Qualifizierung zur Gastronomiekraft vom 11.08.2017.
- Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ vom 19.05.2017.
- Bescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“ Rotes Kreuz vom 07.06.2017.
- Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich gelegentlicher freiwilliger und
ehrenamtlicher Hilfeleistungen im Katastrophendienst vom 17.07.2017.
- Kursbesuchsbestätigung des BFI vom 21.12.2017.
- Teilnahmebestätigung Bildungspraxis „Auf Linie 150“ vom 18.12.2017 und Zeugnis
vom 07.08.2018.
- Berufserprobungsvereinbarung Lehrgang BFI vom 30.07.2018.
- Rechnung Februar 2020 – Nr.: ATU 64245338 vom 24.02.2020.
- Frächtervertrag vom 01.01.2020
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Die Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2020, GZ L524 2148049-1/11E.
- Der weitere Inhalt Ihres Aktes, angelegt unter der Zahl: 1071297705
- Auskunftsverfahren beim Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger (Zugriff am 30.06.2020)
- 5/95 –BE-0295-
- Abfrage Ihres fremdenrechtlichen Status lt. EKIS (Zugriff am 30.06.2020)
- Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (Zugriff am 30.06.2020)
- Einschau in das Zentrale-Melde-Register (letztmalig am 30.06.2020)
- alle Ihre historischen ZMR-Auszüge
- Herkunftsstaatenverordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.)
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Irak vom
17.03.2020.
- HRZ Antrag vom 03.06.2020.
[…]“
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt Folgendes entschieden:
„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz
1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF,
erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß §
46 FPG in den Irak zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.
100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren
befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht
gewährt.
VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz
2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die
aufschiebende Wirkung aberkannt.“
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Sie lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern in einem zweistöckigen in XXXX in Mossul (Ost). Die Familie lebt weiterhin in diesem Haus.
Die bP besuchte ca. elf Jahre bis zum Jahr 2011 die Schule. Sie war danach berufstätig.
Die bP verließ am 26.09.2014 legal über den Flughafen Suleymaniah den Irak. Danach lebte sie in der Türkei und reiste im Mai 2015 illegal in Österreich ein, wo sie am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017, Zl. 1071297705-150583815/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BVwG hat die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.02.2020 rechtskräftig abgewiesen. Die bP vermochte eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und ergab sich auch keine reale Gefahr für Leib und/oder Leben der bP im Falle der Rückkehr.
Seit der rk. Entscheidung des BVwG wurde bis dato weder vom VfGH noch vom VwGH eine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.06.2020 beschlossen von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
Die bP ist gesund und gehört keiner Covid-19 – Risikogruppe an.
Die bP hat die ÖSD-Zertifikate A1 und A2 bestanden. Sie hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sie hat von 18.04.2017 bis 11.08.2017 die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft absolviert. Sie hat an einem Projekt im Ausbildungsbereich Holz teilgenommen. In diesem Rahmen hat sie von 28. bis 30.05.2018 ein Praktikum bei einem Tischler absolviert.
Die bP bezog bis 20.01.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ist seit 02.01.2020 in der Güterbeförderung selbständig erwerbstätig. Die bP engagiert sich beim Österreichischen Roten Kreuz und hat am Erste-Hilfe-Grundkurs erfolgreich teilgenommen. Die bP hat Freunde, mit denen sie sich trifft.
Die BP ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Das BVwG hat bis zur Entscheidung vom 04.02.2020 alle dargelegten bzw. ermittelten privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration in Österreich berücksichtigt und wurde rechtskräftig festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und die Aufenthaltsbeendigung notwendig ist.
Die bP hat die auferlegte und im öffentlichen Interesse erforderliche Ausreiseverpflichtung bislang missachtet.
Zu ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die bP ist nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellt dies, da der Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen wurde, gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG ein verwaltungsstrafrechtlich pönalisiertes Verhalten dar.
Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und nach Erhebung der Beschwerde verfügte die bP bis zur rechtskräftigen Entscheidung bis 05.02.2020 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Die bP hat die ab 05.02.2020 geltende Frist von 14 Tagen aus von ihr zu vertretenden Gründen für die freiwillige Frist nicht zur Ausreise genützt und verweilt aktuell noch immer im Bundesgebiet. Dies stellt gem. § 120 Abs 1b FPG grds. ein verwaltungsstrafrechtlich pönalisiertes Verhalten dar.
Die bP ist nicht rückkehrwillig. Sie möchte abwarten ob ihr von einem der beiden Höchstgerichte eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Am 02.06.2020 (nachweislich zugestellt am 03.06.2020) wurde der bP mittels Mandatsbescheid und Verfahrensanordnung gem. § 57 FPG aufgetragen, sich in der Rückkehrberatungseinrichtung Tirol, Fieberbrunn einzufinden. Dieser bescheidmäßig auferlegten Wohnsitzauflage hat sie bis dato ungerechtfertigt keine Folge geleistet. Ein solches Verhalten stellt gem. § 121 Abs 1a FPG eine Verwaltungsübertretung dar.
Die bP betreibt seit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung des BVwG im Bundesgebiet noch immer ein Gewerbe ohne im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, was insbes. gegen § 14 Abs 1 GewO verstößt.
Strafrechtliche Verurteilungen liegen nicht vor. Rk. verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen sind nicht aktenkundig und wurden dem BVwG weder von der Polizei noch den Verwaltungsstrafbehörden mitgeteilt.
Seit der rechtskräftigen Entscheidung hat sich in Österreich an der privaten, gesundheitlichen oder sozialen Situation, sowie am Familienstand nichts geändert. Es befinden sich nach wie vor keine Familienangehörigen in Österreich.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Das Bundesamt traf Feststellungen auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Daraus ergibt sich – wie auch schon aus den Feststellungen des BVwG vom Februar 2020 – keine Situation, wonach für Personen mit dem Profil der bP auf Grund der Lage im Herkunftsstaat eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder sonstige reale Gefahr für Leib und/oder Leben bestünde.
Dies wurde auch in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt.
2. Beweiswürdigung
Das BVwG hat durch den Verwaltungsakt des Bundesamtes einschließlich der im Bescheid zitierten rk. Entscheidung des BVwG vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem angefochtenen Bescheid und dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen, dass es seit der rk Rückkehrentscheidung des BVwG im Wesentlichen keine relevanten Änderungen hinsichtlich der in ihrer persönlichen Sphäre liegenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gibt, wird von der bP in der anwaltichen Stellungnahme vom 08.06.2020 selbst dargelegt (AS 13f). Daraus ergibt sich auch, dass sie sich der Ausreiseverpflichtung bewusst war, sie diese jedoch missachtete.
Den Feststellungen zum Herkunftsstaat ist die bP weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde konkret entgegen getreten. Das Bundesamt beschäftigte sich auch mit der Covid-19 Pandämie und stellte ua. fest, dass nicht hervorkam, dass die bP einer Risikogruppe angehören würde, was auch in der Beschwerde unbestritten blieb.
Soweit in der Beschwerde erstmals im Verfahren angeführt wird, dass die bP im Falle der Rückkehr die „notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen könne und in eine ausweglose Situation geraten würde“ und die bP „nicht über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte in einer ausreichenden Form verfüge, um sich ausreichend Unterstützung erwarten zu können“, so unterliegt dieses neue Vorbringen – abgesehen davon dass es auch nicht hinreichend konkretisiert wurde – dem Neuerungsverbot, zumal die bP bereits im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25.05.2020 aufgefordert wurde, allfällige neue Tatsachenumstände bekannt zu geben, welche bislang nicht vorgebracht werden konnten und die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hinderlich wären. In der anwaltlichen Stellungnahme vom 08.06.2020 wurden trotz Äußerungsmöglichkeit bzw. behördlicher Aufforderung im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung der Partei keine derartigen Bedenken wie nun in der Beschwerde geäußert.
Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Die bP hat in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb sie dieses Vorbringen nicht schon beim Bundesamt vorbrachte und somit keinen Ausnahmetatbestand für dieses neue Vorbringen dargelegt.
Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht.
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von amtswegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.
Gegenständlich hält sich die bP nach wie vor nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung (6. Hauptstück des FPG), was zur Prüfung des § 57 AsylG führt:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar verneint, zumal kein diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen wurde und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.
Zu Spruchpunkt II.
Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gem. § 53 Abs 1 FPG kann „mit einer Rückkehrentscheidung“ vom Bundesamt nun auch ein Einreiseverbot erlassen werden.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat bereits das BVwG in der Entscheidung vom 04.02.2020 alle bis dahin bekannt gewordenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte berücksichtigt und ist in der rechtskräftigen Entscheidung zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interesse überwiegen und eine Aufenthaltsbeendigung notwendig ist.
Seit dieser Entscheidung und während des folgenden und andauernden rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kamen keine neuen Umstände hervor, die zu einem überwiegen der privaten Interessen führen würden.
Resümierend gelangte das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das hohe Interesse des Staates an einer geordneten Zuwanderung von Fremden, die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich nach wie vor überwiegen würden.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hatte das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Das Bundesamt argumentierte im Wesentlichen, dass bereits das BVwG mit der Entscheidung vom 04.02.2020 rk festgestellt hatte, dass eine derartige Gefährdung nicht vorliegt. Die bP hat auch in der Stellungnahme im Verfahren beim Bundesamt kein Vorbringen erstattet, wonach sie persönlich im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat eine konkrete Gefährdung erwarten würde. Wie bereits ausgeführt, unterfiel das neue Gefährdungsvorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot bzw. wäre auch bei Berücksichtigung schon mangels Substanz des Vorbringens keine Entscheidungsrelevanz gegeben.
Zu Spruchpunkt IV.
Das Bundesamt machte, insbesondere angesichts der beharrlichen Unterlassung der bP die Entscheidungen des BVwG und des Bundesamtes zu beachten, von ihrem Ermessen Gebrauch und hat unter Stützung auf Art 11 der RückführungsRL ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.
§ 53 Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Aufzählung des § 53 Abs 2 FPG ist demonstrativ („insbesondere“) und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere, ähnlich gelagerte Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gleichermaßen gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, konnte in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, da aktuell noch keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt.
Aus § 31 Abs 2 Z3 BFA-VG ergibt sich jedenfalls für das Bundesamt die gesetzliche „Verpflichtung“, der zuständigen Landespolizei die Begehung einer strafbaren Handlung nach dem FPG mitzuteilen und ist dies von der Landespolizei – hier der Tatbestand des § 120 Abs 1b FPG zu prüfen. Eine solche Mitteilung an die Landespolizeidirektion erfolgte durch das Bundesamt am 18.08.2020. Gegenständlich geht das BVwG davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und zeigt der Gesetzgeber mit der Höhe der Geldstrafe – bis zu 15.000 Euro – welches hohe Gewicht der Einhaltung dieser Vorschrift zukommt. Jedenfalls ist die bP jedoch auch weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, was ebenso gegen eine Norm des FPG verstößt (§ 120 Abs 1a FPG).
Die bP hat auch widerrechtlich der vom Bundesamt per Bescheid auferlegten Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG keine Folge geleistet, was ebenso ein verwaltungsstrafrechtlich pönalisiertes Verhalten darstellt.
Sie übt auch ein Gewerbe aus, ohne im Besitz eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein (vgl § 14 Abs 1 GewO), was auch die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen geeignet ist.
Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).
Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, hat das Bundesamt die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft.
Das Bundesamt führte zutreffend aus, dass in diesem Fall nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden kann.
Da sie somit offensichtlich nicht bereit ist wesentliche Teile der österreichische Rechtsordnung für ein geordnetes Zusammenleben und eine geordnete Zuwanderung von Fremden und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden und/oder
Gerichte zu achten und zu beachten, konnte die Behörde zu Recht nur zum Schluss kommen, dass der weitere Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wenn derartige gerichtliche und behördliche Anordnungen ungerechtfertigt nicht beachtet werden, so ergibt sich daraus eine Persönlichkeit die offenkundig nicht bereit ist sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen. Die Behörde hat somit zu Recht eine negative Zukunftsprognose befunden.
Sie ist jedenfalls ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher fällt dieses Verhalten unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL.
Artikel 11der RückführungsRL:
[…]
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls
festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre
überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
[…]
Gem. Art. 11 Rückführungsrichtlinie geht somit eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In allen anderen Fällen kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot einhergehen.
Wie das Bundesamt bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt hat, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt Art. 8 EMRK nicht.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens in Österreich, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung zu Recht ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Bundesamt hat sich mit dieser Dauer im unteren Bereich des möglichen Ausmaßes von 5 Jahren bewegt und kann nicht erkannt werden, dass die die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Das ausgesprochene Einreiseverbot ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Zu Spruchpunkt V.
Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG grds. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Das Bundesamt hat von einer Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich gem. § 55 Abs 4 FPG abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach wie vor die bereits seit der rk Entscheidung des BVwG existierende Rückkehrentscheidung effektuierbar ist.
Zu Spruchpunkt VI.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet
zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, stellt der Verbleib in Österreich unter den festgestellten Umständen jedenfalls eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher iSd § 18 Abs 2 Z1 BFA-VG erforderlich.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt zulässig, konkret und substantiiert behauptet.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052)