Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L501 2161416-1/18E
L501 2161430-1/16E
L501 2161426-1/16E
L501 2161421-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , StA. IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.05.2017, Zl. XXXX , 2.) Frau XXXX , StA. IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.05.2017, Zl. XXXX , 3.) Herrn XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Frau XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.05.2017, Zl. XXXX , und 4.) Herrn XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Frau XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.05.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 Asylgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
1.) bis 4.)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) Herrn XXXX , StA. IRAK, 2.) Frau XXXX , StA. IRAK, 3.) Herrn XXXX , StA. IRAK, und 4.) Herrn XXXX , StA. IRAK, gemäß §3 Abs. 1 AsylG jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX , 2.) Frau XXXX , 3.) Herrn XXXX und 4.) Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
1.) bis 4.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2161416.1.00Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021