TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 L502 2203563-3

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch


L502 2203563-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Die gegen diesen Bescheid durch seine ehemalige Vertretung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.10.2018 als unbegründet abgewiesen.

4. Eine ao. Revision des BF an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 03.06.2019 zurückgewiesen.

Die Behandlung einer Beschwerde des BF an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 08.06.2020 abgelehnt.

5. Der BF stellte am 11.07.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

6. Am gleichen Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

7. Am 24.07.2019 wurde er zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Im Zuge dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 30.07.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtskonform war.

10. Mit 04.08.2010 wurden dem Vertreter des BF länderkundliche Informationen des BFA zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben.

11. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 28.09.2020 wurde sein Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FOG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2020 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

13. Gegen den seinem Vertreter am 01.10.2020 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seines Vertreters vom 15.10.2020 Beschwerde in vollem Umfang.

14. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.10.2020 beim BVwG ein und wurde in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen, wo sie am 21.10.2020 einlangte.

15. Das BVwG nahm Einsicht in das abschließende Erkenntnis im ersten Verfahrensgang vom 29.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz wurde eine maßgebliche Änderung mit Blick auf die individuellen Antragsgründe seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3.1. Die Feststellung unter 1.2. stützt sich auf folgende Erwägungen:

Im ersten Verfahrensgang brachte der BF zu seinen Ausreisegründen - zusammengefasst dargestellt – vor, dass er bzw. seine Herkunftsfamilie von einem Mitglied einer schiitischen Miliz bedroht und angegriffen worden seien, weil dieses Mitglied in seinem Heiratsansinnen eine Verwandte des BF betreffend abgewiesen worden sei. Darüber hinaus sei er schon alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft der Gefahr einer Verfolgung durch eine namentlich genannte schiitische Miliz ausgesetzt.

Dieser behauptete Sachverhalt wurde im abschließenden Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2018 nicht für glaubhaft erachtet.

2.4.2. Im gegenständlichen Verfahrensgang führte der BF in seiner Erstbefragung aus, dass er im Jahr 2017 seinen bisherigen muslimischen Glauben zu jenem der „Bahai“ geändert habe. Er werde deshalb als „Abtrünniger“ angesehen und mit dem Tod bedroht.

In seiner ersten Einvernahme vor dem BFA gab er auf Vorhalt dieser Aussage an, er habe damit gemeint, dass er sich seit 2017 mit der Religion der Bahai beschäftigt habe. Erst nach intensiver Recherche über diese Religion sowie der Teilnahme an zahlreichen Versammlungen habe er den Entschluss gefasst die Religion tatsächlich zu wechseln. Übergetreten in die neue Religionsgemeinschaft sei er mit jenem Datum, das aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei.

Er legte als Bescheinigungsmittel einen „Bahai-Ausweis“ des „Bahai Center Austria“ sowie Bestätigungsschreiben des „Nationalen Geistigen Rates der Bahai in Österreich“ vom 13.11.2018 bzw. vom 22.03.2019 vor.

2.4.3. Die belangte Behörde kam in ihren Erwägungen zur Frage, ob der BF damit ein bereits der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahrensgang unterliegendes oder ein neues und damit eine weitere Sachentscheidung erforderndes Vorbringen erstattet habe, zum Ergebnis, dass er im Lichte der Aussage in der Erstbefragung eines im erstgenannten Sinn erstattete.

2.4.4. In einer Gesamtschau des Vorbringens des BF in beiden erstinstanzlichen Befragungen wurde für das BVwG demgegenüber erkennbar, dass der BF sein nunmehriges Schutzbegehren im zweiten Verfahrensgang durchaus auf ein neues Vorbringen stützte, das noch nicht der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahrensgang unterlag, jedenfalls insoweit er erst nach der Entscheidung des BVwG vom 29.10.2018 Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Bahai geworden ist.

Insoweit stellte sein Vorbringen im gg. zweiten Verfahrensgang also einen neuen Sachverhalt dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2018 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Wie oben in der Beweiswürdigung des Gerichts dargelegt wurde, erstattete der BF im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang vor dem BFA ein neues, noch nicht von der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang umfasstes Vorbringen in der Form, dass er Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Bahai geworden ist.

Diesem neuen Vorbringen wohnte zumindest ein glaubhafter Kern inne, zumal er Nachweise für diesen Wechsel der Glaubensgemeinschaft vorlegte, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.

Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF daher zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurück.

3. In Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war dieser daher aufzuheben.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Folgeantrag glaubhafter Kern Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2203563.3.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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