TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W262 2236746-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2

Spruch


W262 2236746-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.08.2020, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.378,02 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.02.2020 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2020 bis 13.03.2020 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund seiner Fehlzeiten vereitelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2020 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.378,02 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2020 bestehe.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

5. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 nicht zugestellt worden und die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern rechtswidrig sei. Ein Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 sei nunmehr gestellt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie – mit näherer Begründung – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.10.2020 zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 19.10.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

8. Der Bescheid vom 17.02.2020, die Beschwerde vom 10.03.2020, die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, der Bescheid vom 13.08.2020, die Beschwerde vom 11.09.2020, der Vorlageantrag vom 19.10.2020 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.11.2020 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass bezüglich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 laut Auskunft der Post weder Rückschein, noch die Sendung auffindbar seien und insofern eine (neuerliche) Zustellung am 12.10.2020 seitens der belangten Behörde erfolgte. Die Übernahme erfolgte am 13.10.2020; insofern sei der am 19.10.2020 eingebrachte Vorlageantrag fristgerecht.

Der Bescheid vom 17.02.2020, die Beschwerde vom 10.03.2020, die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 und der Vorlageantrag vom 19.10.2020 wurden hg. zu GZ W262 2236598-1 protokolliert.

Der (denselben Sachverhalt betreffende) Bescheid vom 11.03.2020, die Beschwerde vom 09.04.2020, die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020 und der Vorlageantrag vom 19.10.2020 wurden hg. zu GZ W262 2236599-1 protokolliert.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2020 bis 13.03.2020 verloren hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.378,02 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2020 besteht.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer erst am 13.10.2020 durch persönliche Übernahme (durch seine Rechtsvertreterin) rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 17.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 vorgelegt und ist hg. zu GZ W262 2236598-1 anhängig und nicht rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 ergeben sich aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Nachweis einer Zustellung an den Beschwerdeführer nach vermeintlicher Abfertigung am 03.07.2020 (laut Vermerk im Verwaltungsakt) nicht erbracht werden konnte. Über Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 von der belangten Behörde zugestellt. Die nunmehr rechtskräftige Zustellung am 13.10.2020 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein und wurde weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde bestritten, zumal das AMS von einem fristgerechten Vorlageantrag vom 19.10.2020 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 ausgeht.

Die Feststellung, dass der Bescheid vom 17.02.2020 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 nicht rechtskräftig ist ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im angefochtenen Bescheid auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte sich aber auf die vermeintlich rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020. Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde diese erst am 13.10.2020 rechtskräftig dem Beschwerdeführer zugestellt und ist das Beschwerdeverfahren seit 05.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides, der sich auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 stützt, erweist sich sohin als aktenwidrig und insofern auch rechtswidrig; der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 (erst) am 13.10.2020 von der belangten Behörde nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung trotz diesbezüglichen Parteiantrages unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft Rechtswidrigkeit Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2236746.1.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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