TE Bvwg Beschluss 2020/11/18 W222 2146342-1

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W222 2146342-1/11E

W222 2146336-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, und XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, ZI. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 30.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurde von Organen der Sicherheitsbehörde am 01.10.2015 einvernommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 20.12.2016, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Am 11.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückzogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und haben am 30.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Am 11.11.2020 zogen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2020 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben, waren die diesbezüglichen Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W222.2146342.1.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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