Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juli 1996, Zl. Fr 1741/2-1995, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und §§ 19, 20 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. August 1995 wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer als Mitglied einer rumänischen Diebsbande zahlreiche Villeneinbrüche verübt habe, wobei ein Gesamtschaden in Millionenhöhe entstanden sei. Dadurch sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt; die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bewirke einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebe seit 1991 in Österreich, er sei seit 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, der Ehe entstamme ein Kind.
Trotz dieses "rigorosen" Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) notwendig.
Zur Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde aus, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die große Zahl und die geradezu regelmäßige und beharrliche Begehung schwerwiegender Gesetzesverstöße konstituiere einen derart hohen Grad an Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, daß die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers zurückzustehen hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 30. September 1996, B 2679/96). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Tatsache der besagten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung unbestritten und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer hält die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider ihn im Grunde der §§ 19, 20 Abs. 1 FrG als unzulässig. In bezug auf § 19 FrG meint der Beschwerdeführer, er sei zwar zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei aber keinesfalls dringend geboten, weil er bedingt aus der Haft entlassen worden sei.
Wie die belangte Behörde ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG dringend geboten ist; dies angesichts der Schwere der der genannten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, in mehrfacher Weise qualifizierten Straftaten, die von einer krassen Mißachtung fremden Eigentums zeugen. Die bedingte Entlassung aus der Verbüßung einer Haftstrafe spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG.
In der Beschwerde heißt es, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG unrichtig vorgenommen, weil keine Rücksicht darauf genommen worden sei, daß der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Ehegattin und seines minderjährigen Kindes aufzukommen habe.
Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid in bezug auf § 20 Abs. 1 FrG auf sämtliche, dem privaten (persönlichen, familiären) Interessenbereich angehörenden Umstände Bedacht genommen und ihnen großes Gewicht beigemessen. Wenn die belangte Behörde trotz dieser beachtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, so kann dieses Abwägungsergebnis im Hinblick auf das die öffentliche Sicherheit in sehr hohem Grad gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine hartnäckige Mißachtung rechtlich geschützter Werte zum Ausdruck bringt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner Beschäftigung und seiner Ehe resultierende Integration hat kein derartiges Ausmaß erreicht, daß sie ein Aufenthaltsverbot als unzulässig erscheinen ließe. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau und seinem Kind nachkommen kann.
Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210903.X00Im RIS seit
20.11.2000