Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W259 2203802-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Bescheid vom XXXX erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass eine mangelhafte Zukunftsprognose durchgeführt worden sei (AS 201 ff).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2020 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. Davon wurden 14 Monate bedingt nachgesehen und eine Probezeit von drei Jahren festgelegt. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die Provokation durch das Opfer mildernd berücksichtigt, erschwerend wurden keine Elemente angeführt.
Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 28.06.2018 vollzogen.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie verschrieben. Er befindet sich seit 24.06.2019 in einem Ausbildungsverhältnis. Er bezeichnet seine Straftat als Fehler und vertritt die Ansicht, dass ihm diese Verurteilung gebührt.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den Aussagen vor dem Bundesveraltungsgericht.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein Ausbildungsverhältnis ausübt und eine Therapie verschrieben wurde sowie seine Straftat als Fehler bezeichnet und er die Ansicht vertritt, dass ihm diese Verurteilung gebührt, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (Seite 5 ff des Verhandlungsprotokolls; OZ 8).
Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit und Herkunft, insbesondere zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und dem Akteninhalt, an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A) Ersatzlose Behebung:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schwerer Dauerfolgen nach § 85 Abs. 2 StGB den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt habe.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe zuletzt VwGH vom 05.04.2018, 2017/19/0531) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
– ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
– dafür rechtskräftig verurteilt worden,
– sowie gemeingefährlich sein und
– es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).
Im Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, 2001/01/0494, wurde eine (länger zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300.000 Schilling nicht als „besonders schweres Verbrechen“ beurteilt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführte, dass „[o]hne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, […] - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ‚typischer Weise‘ schweren Deliktes nicht geschlossen werden [kann], dass der Straftat die für ein ‚besonders schweres Verbrechen‘ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet“.
Auch in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, beurteilte der VwGH eine Verurteilung (der Aktenlage nach die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Drogendeliktes) aufgrund der Weitergabe einer größeren Menge an Amphetamin zu einer „trotz des exorbitant hohen Strafrahmens von ein bis 15 Jahren … vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe von 20 Monaten […] nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung ‚besonders schweren Verbrechens‘ im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes“.
Auf das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, verwies der VwGH in seiner Judikatur wiederholt (insbesondere VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; zuletzt 21.09.2015, Ra 2015/19/0130), sodass weiterhin von der Aktualität dieser – wenn auch zur Vorgängerbestimmung ergangenen - Rechtsprechung auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Nach der herrschenden Lehre und Judikatur stellt eine schwere Körperverletzung typischerweise kein schweres Verbrechen, das zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann, dar (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz. 125).
Wie in der bereits zitierten Rechtsprechung zudem gefordert, ist aber darüber hinaus zu prüfen, ob sich die begangene Tat im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist.
Selbst wenn in der aktuellen Rechtslage der Begriff „besonders schweres Verbrechen“ nicht mehr als „Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist“ definiert wird und die im Gesetz vorgesehene Strafdrohung daher nicht geeignet ist, um zu beurteilen, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist der Strafrahmen von fünf Jahren ein Indiz dafür, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, der Straftat die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche außerordentliche Schwere nicht anhaftet.
Im gegenständlichen Fall wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und die Provokation des Opfers mildernd berücksichtigt, erschwerend wurden keine Elemente angeführt. Es kann in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung auch in diesem Fall – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.
Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten fallbezogen aber gerade nicht hinzu, wobei dies bereits durch die Höhe der verhängten Strafe und ihre Relation zur Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Insoweit im angefochtenen Bescheid als besonders erschwerend gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer Brutalität vorgegangen sei und den Angaben des Opfers und der Zeugen zu entnehmen sei, dass er immer wieder mit dem Messer auf das Opfer zugegangen sei und Schnittbewegungen in Richtung Gesicht und Hals gemacht habe, trotz des Umstandes, dass das Opfer keinerlei Anstalten gemacht habe sich zu wehren oder sie anzugreifen, sondern vor ihm zurückgewichen sei, können diese Ausführungen dem Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung zu XXXX vom XXXX 2018 nicht entnommen werden. Im Gegenteil dazu führte das Opfer unter anderem aus, dass er eine Eisenstange aufgehoben habe und den Beschwerdeführer ebenfalls damit habe schlagen wollen. Auch die einvernommene Zeugin führte aus, dass beide aggressiv gewesen seien, einer sei auf den anderen losgegangen, der andere auch, es sei wie ein Kampf gewesen. Darüber hinaus ergaben sich keine maßgeblichen Gründe, aufgrund derer sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte.
Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass darüber hinaus nicht von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verspürt nun erstmals das Strafübel der Haft und zeigte sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig und konnte schlüssig konkrete Maßnahmen nennen, um eine weitere Straffälligkeit zu unterbinden. Auch wurde der Beschwerdeführer erstmals mit etwaigen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens konfrontiert. Seit der Haftentlassung sind darüber hinaus über 2 Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat und sich nunmehr auch seit 24.06.2019 in einem Ausbildungsverhältnis befindet.
Eine Auseinandersetzung mit dem vierten vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterium (Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Schutzes überwiegen) konnte daher im Detail unterbleiben.
Fallbezogen lag somit keine Verurteilung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte daher zu Unrecht.
Da die Rechtmäßigkeit der weiteren Spruchpunkte (II. bis VII.) voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu Recht aberkannt wurde, waren daher auch diese zu beheben.
Der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Körperverletzung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben staatenlos strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2203802.1.00Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021