Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W240 2181965-2/13E
W240 2181973-2/9E
W240 2181943-2/8E
W240 2181956-2/8E
W240 2211433-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.03.2020, Zlen. ad 1.) 1091396503/200022961, ad 2.) 1091396601/200022970, ad 3.) 1091397010/200022988, ad 4.) 1091397108/200022996, und ad 5.) 1213505410/200023003, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch BF), drei minderjährige Kinder (BF3 bis BF5) und ihre Eltern (BF1 und BF2), sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 08.01.2020 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Zuvor waren der BF1 und die BF2 nach Österreich eingereist, wo unmittelbar darauf am XXXX ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, geboren wurde und stellten am 16.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung am 17.10.2015 gab die BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie als Lehrerin gearbeitet habe und als arbeitende Frau immer Angst vor Angriffen gehabt habe. Außerdem hätte sie ihren Cousin heiraten sollen, was sie nicht gewollt habe, weil er Anhänger der Taliban gewesen sei. Sie habe deswegen ihren Mann, den BF1 geheiratet. Deswegen habe sich ihr Cousin in seiner Ehre gekränkt gefühlt, habe sie und ihren Mann verfolgt und bedroht. Vor acht Monaten habe ihr Cousin ihren Mann mit dem Auto überfahren. Vor ein paar Monaten sei auch ihr Schwager wegen dieser Sache getötet worden, deswegen seien sie geflüchtet. Zum Fluchtweg gab sie an, dass sie vor etwa einem Monat mit ihrem Mann, ihrem Kind und ihrem Schwager legal mit einem Visum in den Iran gereist sei und von dort schlepperunterstützt weiter über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich. Ihr Schwager sei nach Deutschland weitergereist, sie sei wegen ihrer starker Wehen mit ihrer Familie in Österreich geblieben.
Der BF1 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er vor etwa einem Monat legal mit einem Visum mit seiner Frau und seinem Bruder in den Iran gereist sei und von dort schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an. Dass seine Familie um die Hand seiner Frau angehalten habe, weil diese ihren Cousin, einen Taliban-Anhänger, nicht habe heiraten wollen. Deswegen habe der Cousin seiner Frau sie verfolgt und vor acht Monaten ihn mit dem Auto überfahren. Im April 2015 habe der Cousin auch seinen Schwager getötet, als der versucht habe, mit ihm zu reden.
Am 23.10.2017 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie schon als Kind ursprünglich ihrem Cousin versprochen worden sei. Als sie älter geworden war, habe sie gemerkt, dass ihr Cousin mit den Taliban kooperiere und habe ihn daher nicht leiden können. Später habe sie ihren Mann kennen gelernt und ihn im Juli 2013 aus Liebe geheiratet. Ihr Cousin habe sie noch immer als seine Verlobte betrachtet und daher ihren Mann mit dem Tode bedroht. Acht Tage nach der Hochzeit sei ihr Mann mit dem Motorrad gefahren und der Cousin habe ihren Mann ins Bein geschossen. Neun Monate nach der Hochzeit am XXXX seien sie nach Kabul gezogen und hätten dort ein Jahr gelebt, als plötzlich wieder ihr Cousin vor ihrem Haustor gestanden sei, als sie allein zu Hause gewesen sei. Sie habe ihren Mann verständigt, er habe ihr gesagt, sie solle mit dem Kind das Haus erst verlassen, wenn der Cousin nicht mehr da sei, und solle dann nach XXXX kommen, wo sie sich treffen würden. Sie seien dann wieder nach Herat gegangen und dort zwei Monate bei den Schwiegereltern gewesen und hätten das Haus nicht verlassen. Dann sei ihr Schwager zu ihrem Cousin gegangen, um mit ihm zu sprechen und der Cousin habe ihren Schwager erschossen. Am XXXX sei das gewesen.
Der BF1 gab im wesentlichen dieselbe Fluchtgeschichte wieder, die allerdings in einigen Details von jener seiner Frau abwich. So wisse er nicht, ob der Cousin oder eine andere Person auf ihn geschossen habe, es sei aus einem weißen Auto auf ihn geschossen worden. Der Cousin sei ein Jahr und drei Monate nachdem sie nach Kabul gezogen seien vor ihrem Haus erschienen. Er habe nach ihrer Rückkehr nach Herat seinen Schwager XXXX gebeten, mit dem Cousin seiner Frau zu reden. XXXX habe dann den Cousin getroffen und am nächsten Tag hätten dessen Verwandte weinend berichtet, dass XXXX tot sei. Unmittelbar darauf gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Schwager XXXX eigentlich vermisst gewesen wäre und sie die Behörden verständigt hätten, dass er abgängig sei. Die Polizei hätte nach zwei oder drei Tagen einen anderen Schwager Rames angerufen und der habe dann den Schwager XXXX , den man tot in einer Moschee gefunden habe, identifiziert. Das Begräbnis sei am XXXX gewesen, zwei Tage nachdem man XXXX gefunden habe. Am selben Tag habe man sein Auto gestohlen, als er auf der Beerdigung gewesen sei. Im 6. Monat (August/September) 1394 hätten sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Er habe ein Monat und acht Tage in Herat gebraucht, um alles zu organisieren
3. Mit den Bescheiden vom 01.12.2017 bzw. vom 29.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Furcht vor Verfolgung durch einen Cousin, selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen glaubhaft sei, keine Furcht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrechtlich relevanten Gründen darstelle, die von Organen ausgehen würde oder diesen selbst zuzurechnen sei. Beim Fluchtvorbringen handle es sich rein um eine Bedrohung durch eine Privatperson.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einer der sichersten Städte in Afghanistan stammen würden, die auch sicher über den Flughafen zu erreichen sei. Der BF1 sei Inhaber einer KFZ-Werkstätte gewesen und auch die BF2 mit 14-jähriger Ausbildung sei vor der Geburt des ersten Kindes erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführer könnten auf ihr soziales Netzwerk zurückgreifen, es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht beide wieder erwerbstätig sein sollten, allenfalls sei aber auch eine Neuansiedlung in Kabul oder Mazar-e- Sharif zumutbar.
4. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wurde darauf verwiesen, dass der Cousin der BF2 ein hoher Kommandant der Taliban sei und der BF2 aufgrund deren ehrverletzenden Verhaltens asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Im Übrigen drohe ihr aufgrund ihrer westlich geprägten Lebensweise und der deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung.
Die für den 15.11.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde aufgrund der unmittelbar davor erfolgten Geburt des Fünftbeschwerdeführers auf den 20.02.2019 verlegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb entschuldigt fern. In Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurden der BF1 und die BF2 zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Lebenssituation und Integration in Österreich befragt.
In einer am selben Tag vom Rechtsvertreter vorgelegten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, dass der Cousin der BF2 ein hoher Talibankommandant sei, um ein Missverständnis handle und dem nicht so sei.
5. Mit Entscheidungen vom 06.05.2019 zu W136 2181973-1 ua. wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 01.12.2017 bzw. vom 29.11.2018 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Begründend war in der Entscheidung insbesondere ausgeführt wurden:
„(…)
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund ehrverletzenden Verhaltens in Form ihrer Verehelichung. Den Beschwerdeführern droht auch keine Verfolgung durch den Cousin der BF2.
Der BF2 droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "westlich-orientierter Frauen". Weiters ist weder die BF2 auf Grund der Tatsache, dass sie sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine „westliche Wertehaltung“ kennengelernt hat, noch ist jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie ihm im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.5. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstadt Herat ist möglich und zumutbar.
Die BF2 und der BF1 sind in Herat aufgewachsen, haben dort die Schule bzw. die BF2 auch eine XXXX besucht und waren beide berufstätig. Der BF1 hatte eine Werkstatt mit Autohandel. Beide Beschwerdeführer haben familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die gesamte Familie der BF2 lebt in Herat. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer war gut, derzeit steht noch das Elternhaus des BF2 in Herat leer, so dass eine sofortige Wohnungsnahme möglich ist.
Die Beschwerdeführer sind jung, gesund und gut ausgebildet, es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Wiederansiedlung in ihrer Herkunftsstadt nicht möglich sein sollte. Auch ihre drei Kinder, die jetzt fünf, bzw. dreieinhalb Jahre bzw. sechs Monate alt sind, sind gesund, es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Eltern in Herat leben könnten, auch wenn die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden.
Insbesondere wurden auch keine Faktoren glaubhaft gemacht und haben sich solche auch sonst im Verfahren nicht ergeben, die eine Gefahrenverdichtung in den Personen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit darstellen. Es besteht für sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit insbesondere keine erhöhte Gefahr, zivile Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzungen zu werden. Es ergaben sich im Hinblick auf die familiäre Situation auch keine Hinweise, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen Gefahr laufen würden, Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden.
Die Beschwerdeführer konnten auch bisher durch ihre beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan für sich bzw. den Drittbeschwerdeführer sorgen. Ihnen wäre daher der (Wieder)Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat möglich, zumal sie dort familiären Anschluss haben. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
(…)“
6. Am 27.08.2019 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands bei der Behörde ein. Demnach reisten die Beschwerdeführer am 04.08.2019 nach Deutschland und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz.
7. Am 28.08.2019 stimmte Österreich der Wideraufnahme der Beschwerdeführer zu und am 08.01.2020 wurden die BF nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
8. Der BF1 und die BF2 wurden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2020 im gegenständlichen Verfahren erstbefragt.
9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2020 und am 30.01.2020 wurden der BF1 und die BF2 abermals im gegenständlichen Verfahren einvernommen.
10. Die Folgeanträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 08.01.2020 wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA) vom 05.03.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die erwachsenen BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde allen BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 08.01.2020 bis 05.03.2020 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Es wurde hinsichtlich der BF2 zusammengefasst insbesondere festgestellt:
„(…)
Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie an, dass Sie Afghanistan verlassen mussten, weil Sie von Ihrem Cousin, der auch ein Talib wäre, bedroht worden wären. Sie konnten dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen. Weiter wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung Ihrem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. S. 44f des Erkenntnisses vom 06.05.2019). Weiter wurde festgestellt, dass Sie bei einer Rückkehr nach Herat Ihre Lebensweise wieder an die Gegebenheiten anpassen müssten. Darin wurde jedoch „keine Verfolgung iSd gesetzlichen Definition bzw. Gefahr einer solchen Verfolgung“ erkannt (vgl. S. 48 des Erkenntnisses vom 06.05.2019).
Im gegenständlichen Verfahren bezogen Sie sich ausschließlich auf Ihre ursprünglichen nicht glaubhaften und auch irrelevanten Gründe.
Auch hinsichtlich Ihres Lebensstils konnte keine entscheidungswesentliche Änderung festgestellt werden.
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages ergab sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt.
(…)“
11.. Gegen diese Bescheide richteten sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, wobei u.a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es wurde auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage entscheidungswesentlich geändert habe. Weiters wurde moniert, dass die Befragung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zu allen wesentlichen und entscheidungsrelevanten Themen erfolgt sei und eine entscheidungsrelevante westliche Orientierung bei der BF2 vorliege.
12. Mit Beschluss vom 26.03.2020 wurde den Beschwerden gegen den Bescheiden des BFA vom 05.03.2020 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Das BVwG führte am 18.06.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und räumte dem BF1 und der BF2 die Möglichkeit ein, ihre Beschwerdegründe zu konkretisieren. Der BF2 wurden insbesondere zahlreiche Fragen zu ihrer behaupteten westlichen Orientierung gestellt, getrennt von ihr wurde der BF1 insbesondere ebenfalls zur behaupteten westlichen Orientierung und zu dessen Gesundheitszustand befragt. Der BF1 verwies insbesondere auf psychische Probleme und Selbstmordgedanken.
14. Am 08.07.2020 langte eine Stellungnahme für die Beschwerdeführer ein. Es wurde darin insbesondere auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des BF1, der in der Verhandlung über Selbstmordgedanken berichtet hatte, verwiesen. Übermittelt wurde ein mit 04.07.2019 datierter Befund betreffend den minderjährigen Sohn, den BF5, darin wurde ausgeführt, dass der BF1 im panikähnlichen Zustand in einer namentlich benannten österreichischen Stadt aufgefunden worden sei, der minderjährige BF5 habe lethargisch gewirkt.
15. Am 16.10.2020 langte eine Information beim BVwG ein, wonach der BF1 stationär in einer österreichischen neurologischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen wurde. Am 19.10.2020 langte die Information ein, dass der BF1 am 16.10.2020 aus der neurologischen Abteilung wieder entlassen worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie aufgrund der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I.-II.:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Verfahren ist daher im Familienverband zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).
Wird ein Antrag – hier die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.01.2020 – wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen. Für eine erstmalige Entscheidung in der Sache besteht keine Zuständigkeit, weil sonst der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise überschritten würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 46 mwN [Stand: 01.03.2018]; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Prozessgegenstand ist daher alleine die Frage, ob die Antragszurückweisung zurecht erfolgt ist (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Da die belangte Behörde keine inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer durchgeführt hat, konnte auch der von den Beschwerdeführern begehrten inhaltlichen Entscheidung über ihre Anträge nicht nachgekommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend der vorliegenden Sache, der erfolgten Zurückweisung, zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Rechtswidrige Zurückweisung der Folgeanträge:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626).
Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. VwGH vom 12. Oktober 2016, Ra 2015/18/0221).
Das Bundesamt ist fälschlicherweise – wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist – davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben haben, wie im ersten abgeschlossenen Asylverfahren betreffen die Beschwerdeführer. Im gegenständlichen Fall ist – wie insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch entsprechende Fragestellung und den persönlich gewonnenen Eindruck festgestellt – im Falle der Beschwerdeführer jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente und zwar allein im Hinblick darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren in Österreich nicht aufhörte, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanzierte. Überdies hat der Erstbeschwerdeführer wiederholt angegeben, psychische Probleme, insbesondere auch Selbstmordgedanken zu haben, deshalb auch bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, was ebenfalls hinreichend zu vom BFA zu ermitteln ist, weil der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführer als Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der drei minderjährigen Beschwerdeführer jedenfalls entscheidungswesentlich ist vor dem Hintergrund einer zu prüfenden Rückkehr nach Afghanistan.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Voraussetzung für die Führung eines „westlichen Lebensstils“, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).
Dass die Zweitbeschwerdeführerin nun keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Ganz im Gegenteil, ergibt sich aus dem Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens setzte und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft nachvollziehbar beschrieb, dass sie sich weiterhin und noch vehementer weigerte, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehnt und sie sich aufgrund ihres ersten Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierten Einschränkungen angepasst hat und sich auch weiter anpassen will. Aus der durch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Ausführungen und durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bezüglich ihrer eigenen Vergangenheit sowie ihren eigenen Schlussfolgerungen aufgrund der neu gewonnen Erfahrungen und Eindrücke in Österreich ist ersichtlich, wie kritisch sie die systematische Diskriminierung der Frauen in Afghanistan betrachtet und dass sie diesen Umgang auch zutiefst ablehnt. Sie legte auch dar, dass sie wesentliche Entscheidungen betreffend ihre Familie trifft und sich nicht mehr vorstellen kann und will, den traditionell afghanischen Werten zu folgen. Sie schilderte, dass sie Deutschkurse besucht, eine Arbeit in Österreich versucht zu finden, bereits jetzt in der Unterkunft anderen Personen, auch Männern, die Haare schneidet und bemüht ist, zu österreichischen Familien Kontakt aufzubauen. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte glaubhaft nachvollziehbar kein Kopftuch mehr zu tragen, mit der einen Ausnahme, dass sie in der Asylunterkunft, wenn sie von afghanischen Männern in der Asylunterkunft „quasi“ dazu gezwungen wird, weil sich diese durch ihr Auftreten ohne Kopftuch provoziert fühlen, und sie keinen Streit heraufbeschwören will. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erschien die Zweitbeschwerdeführerin geschminkt und modisch gekleidet, trug ein enges Oberteil, eine Leggins und einen kurzen Rock darüber, sie trug ihr Haar offen und hatte kein Kopftuch auf. Ausführlich und nachvollziehbar legte die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dar, dass sich das Verhältnis zu ihrem Ehemann deutlich verändert hatte, sie und ihr Ehemann nunmehr alles gemeinsam entscheiden und ihr überaus wichtig ist, dass ihre Tochter – die Viertbeschwerdeführerin - so wie ihre Söhne erzogen werden. Der Zweitbeschwerdeführerin ist es insbesondere ein Anliegen, dass ihre Tochter heiraten kann, wen sie will und eine gute Ausbildung wie ihre Söhne erhält. Glaubhaft schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nunmehr auch das Selbstbewusstsein besitzt und mit einem Fahrrad alleine zum Einkaufen fährt und zusammen mit der Familie Schwimmen geht. Sie erkundigt sich regelmäßig in ihrer Asylunterkunft beim Infoschalter über bevorstehende Programme und erledigt Einkäufe und Behördenwege alleine. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte auch, dass sie ihrem Ehemann Grenzen setzt und sich beispielsweise gegen ein weiteres Kind entschieden hat, sie plant sich aus diesem Grunde auch eine Spirale beim Frauenarzt einsetzen zu lassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat die zugrundeliegenden, westlichen Werte offensichtlich und eindeutig verinnerlicht und lebt auch augenscheinlich danach. Sie ist eine junge Frau, die alleine außer Haus geht, sich – so wie ihre Tochter - ohne jegliche Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleidet, ihre Meinung – sowohl mündlich in ihren Einvernahmen, als auch schriftlich in ihren Stellungnahmen – offen wie deutlich kundtut, vehement für ihre berufliche Zukunft kämpft, auch um ihrer Familie und der Gesellschaft etwas „zurückzugeben“. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich – auch in der Freizeitgestaltung – kaum von dem Leben, welches andere Mädchen und junge Frauen in Österreich führen. Sie zeigte in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, somit nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, einen ungebrochenen Willen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens nach westlichen Normen und sie möchte alles dafür tun, um – wie bisher in Österreich – auch in Zukunft „sie selbst“ sein zu können, was sie sich auch für ihre Tochter wünscht. Sie legte ihre Abneigung gegenüber dem Umgang mit Frauen in Afghanistan deutlich dar.
Wie das Bundesamt somit zu dem Schluss kommt, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der Zweitbeschwerdeführerin von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, ist aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar und entbehrt daher – insbesondere bereits aufgrund des Umstandes, dass kaum entsprechende Fragestellungen durch das BFA im gegenständlichen Verfahren erfolgen - jeglicher Grundlage. Vielmehr ergibt sich für das erkennende Gericht aus der Gesamtschau des konkreten Einzelfalles, dass die Zweitbeschwerdeführerin als eine selbstständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die keinesfalls mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Diese Lebensführung ist – nach Abschluss des ersten Asylverfahrens noch verstärkt – zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden, sodass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Auch verabsäumte es die belangte Behörde, sich im gegenständlichen Fall konkret mit der Situation von Frauen und Mädchen, die aus dem Westen nach Afghanistan zurückkehren, auseinanderzusetzen, da kaum im gegenständlichen Verfahren entsprechende Fragen gestellt wurden, weshalb von vornherein eine asylrelevante Verfolgung nicht ausgeschlossen bzw. eine „entschiedene Sache“ nicht angenommen werden kann.
Denn das dargestellte Verfolgungsrisiko steht jedenfalls im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388; 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal ihre persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen alle diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber.
Vom Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative für die Zweitbeschwerdeführerin kann im Lichte des Gesagten ohne nähere Prüfung des konkreten Einzelfalles ebenso wenig ausgegangen werden, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie aufgrund ihrer Gesinnung potenziell einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführe als der Ehemann der Zweitbeschwerdeführer und als der Vater der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, wiederholt gesundheitliche, insbesondere schwere psychische Beschwerden behauptete, aufgrund derer er sogar Selbstmordgedanken hegt bzw. hegte und auch nachweislich im Oktober 2020 in einer neurologischen Abteilung eines österreichischen Krankenhauses aufhältig war. Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers wird daher ebenfalls hinreichend zu ermitteln sein und in der Entscheidung im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sein.
Aus all diesen Gründen kann ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG auszugehen ist.
Wie der VwGH, aber auch der VfGH (VwGH v. 23.01.2018, Ra 2018/18/001 und VfGH 12.12.2017 E2068/2017-17) überdies festgestellt haben, ist unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien - nun aktuell von 30.08.2018 - bei der Beurteilung, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängig. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden.
Aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auseinandersetzen müssen, konkret, ob der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde und zwar im Hinblick auf die Erreichbarkeit, zur Sicherheits- und Versorgungslage und den individuellen Umständen und Merkmalen sowie darauf, ob die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie der Zugang zu Arbeit und darauf aufbauend der Zugang zu Wohnraum und Nahrung, angesichts der großen Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern in den Provinzhauptstädten Afghanistans. In der Entscheidung im gegenständlichen Fall ist eine konkrete und aktuelle Prüfung des Kindeswohls und möglicher Entwicklungsrisiken, sowie etwaige Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen, wie im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer, einer fünfköpfigen Familie mit einem an gesundheitlichen Beschwerden leidenden Familienvater, in den Herkunftsstaat Afghanistan.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im konkreten Fall sohin den gegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführer zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen hat, waren die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu den Spruchpunkten III.-VIII.:
Da mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte III. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBL. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu beheben war, sind auch jene der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer als deren minderjährige Kinder nach
§ 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache ersatzlose Behebung Familienverfahren Rückkehrentscheidung behoben WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2211433.2.01Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021